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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/18/0015 E 25. Februar 1993 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Nach ständiger Judikatur des VwGH und des VfGH stellt die Aufforderung zum Antritt einer Freiheitsstrafe (auch einer Ersatzfreiheitsstrafe) keinen Bescheid dar. Dieser eine Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit des Vollzuges der Freiheitsstrafe bildende Verwaltungsakt enthält keinen Abspruch in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit. Er ist zum einen lediglich die nachdrückliche Erinnerung an einen bereits im Strafbescheid enthaltenen Befehl, zum anderen die Mitteilung, daß der Betroffene, falls er der Aufforderung nicht Folge leistet, mit der zwangsweisen Vorführung zu rechnen habe (Hinweis B 21.12.1988, 87/18/0050).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Androhungen AufforderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020355.X01Im RIS seit
16.04.2008