RS Vwgh 1991/5/17 91/17/0063

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Veröffentlicht am 17.05.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 lita idF 1988/685;
VStG §53b Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Aufforderung zum Strafantritt stellt eine Voraussetzung für den Vollzug einer Freiheitsstrafe, nicht aber eine Vollstreckungsverfügung iS von § 1 bis § 7 VVG dar. Sie ist somit keine endgültige, die Sache erledigende und damit Bescheidcharakter besitzende Entscheidung iSd Art 130 und 131 B-VG. Sie unterliegt nicht der abgesonderten Anfechtung im ordentlichen Instanzenzug und kann ihrem Wesen nach nicht mit Beschwerde vor dem VwGH angefochten werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991170063.X01

Im RIS seit

05.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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