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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 lita idF 1988/685;Rechtssatz
Die Aufforderung zum Strafantritt stellt eine Voraussetzung für den Vollzug einer Freiheitsstrafe, nicht aber eine Vollstreckungsverfügung iS von § 1 bis § 7 VVG dar. Sie ist somit keine endgültige, die Sache erledigende und damit Bescheidcharakter besitzende Entscheidung iSd Art 130 und 131 B-VG. Sie unterliegt nicht der abgesonderten Anfechtung im ordentlichen Instanzenzug und kann ihrem Wesen nach nicht mit Beschwerde vor dem VwGH angefochten werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991170063.X01Im RIS seit
05.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.07.2012