RS Vwgh 1993/2/25 93/18/0015

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VStG §53b Abs1;

Rechtssatz

Nach ständiger Judikatur des VwGH und des VfGH stellt die Aufforderung zum Antritt einer Freiheitsstrafe (auch einer Ersatzfreiheitsstrafe) keinen Bescheid dar. Dieser eine Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit des Vollzuges der Freiheitsstrafe bildende Verwaltungsakt enthält keinen Abspruch in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit. Er ist zum einen lediglich die nachdrückliche Erinnerung an einen bereits im Strafbescheid enthaltenen Befehl, zum anderen die Mitteilung, daß der Betroffene, falls er der Aufforderung nicht Folge leistet, mit der zwangsweisen Vorführung zu rechnen habe (Hinweis B 21.12.1988, 87/18/0050).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Androhungen Aufforderung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180015.X01

Im RIS seit

13.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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