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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit des Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe ist die Rechtskraft der Bestrafung bzw die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe. Der Vollzug der Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe stellt sich als Akt der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dar (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, § 53b VStG, Anm 3, Seite 1059). Eine allenfalls hiegegen gerichtete Beschwerde fällt nunmehr nicht in die Kompetenz des VwGH.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140171.X02Im RIS seit
15.12.1992