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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 lita idF 1988/685;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/03/0311 95/03/0107 95/03/0108Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/05/17 91/17/0063 1Stammrechtssatz
Die Aufforderung zum Strafantritt stellt eine Voraussetzung für den Vollzug einer Freiheitsstrafe, nicht aber eine Vollstreckungsverfügung iS von § 1 bis § 7 VVG dar. Sie ist somit keine endgültige, die Sache erledigende und damit Bescheidcharakter besitzende Entscheidung iSd Art 130 und 131 B-VG. Sie unterliegt nicht der abgesonderten Anfechtung im ordentlichen Instanzenzug und kann ihrem Wesen nach nicht mit Beschwerde vor dem VwGH angefochten werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994030310.X01Im RIS seit
03.04.2001