Der Magistrat der Stadt Wien erließ zu MA 67-PA-691002/2/6 gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: ?Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ER-P am 11.9.2002 um 11.41 Uhr in Wien, B-Gasse in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein fehlte. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrläss... mehr lesen...
Rechtssatz: Macht ein im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren Bestrafter die noch vor dessen Einleitung erfolgte Überweisung einer bestimmten Summe auf ein der Strafbehörde zurechenbares Konto durch einen Kontoauszug seines Geldinstituts unter Angabe der Bankleitzahl seines Geldinstituts, seiner Kontonummer, der Höhe des überwiesenen Betrags und des Datums des Vorgangs glaubhaft, sind der Behörde anhand dieser ihr bekannten Daten amtswegige Erhebungen über Eingang und Zuordnung (Verwendu... mehr lesen...
Die Berufungswerberin ist als namhaft gemachte Auskunftspflichtige wegen unterlassener Lenkerauskunft bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben es als namhaft gemachte Auskunftspflichtige des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-89 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 18.6.2002, zugestellt am 8.7.2002, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekannt zu geben, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien, C-... mehr lesen...
Rechtssatz: Die aus der verspäteten Einzahlung einer Anonymverfügung resultierenden Lenkeranfragen und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren nach § 103 Abs 2 KFG 1967 stehen in notwendigem, unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verfahren wegen des Grunddelikts. Gegen Nachweis der Bezahlung sind verspätet eingezahlte Anonymverfügungsbeträge daher auch im Zuge jener Verwaltungsstrafverfahren nach § 103 Abs 2 KFG 1967 zurückzuzahlen oder anzurechnen, die aus der verspäteten Einzahlung re... mehr lesen...
Begründung: Mit Anonymverfügung vom 29.1.1996 wurde zur genannten Geschäftszahl eine Geldstrafe von S 500,-- verhängt, da am 15.1.1996 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-25 in Wien, R-gasse um 16.43 Uhr im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt war. Blatt 4 des erstinstanzlichen Aktes dokumentiert, daß der mit dieser Anonymverfügung zur Zahl 0700615463 vorgeschriebene Strafbetrag am 20.2.1996 "mit korrekter Zahlung" beglichen wurde. Mit Antrag vom 3.10.1996... mehr lesen...
Rechtssatz: Antrag auf Rückzahlung einer aufgrund einer Anonymverfügung bezahlten Strafe: 1) Betrifft "Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung" (Art 129a B-VG) und begründet Entscheidungszuständigkeit des UVS zumindest für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages. 2) Zurückweisung des Antrages als unzulässig durch UVS, da keine meritorische Entscheidungszuständigkeit einer Verwaltungsbehörde sondern vielmehr des VfGH (Art 137 B-VG) gegeben. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §20 Abs2 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 12. Juni 1994 um 10,45 Uhr im Ortsgebiet von S***********/W********** auf der B * nächst dem Strkm 6.600, Richtungsfahrbahn H***, als Lenker des PKW ** *** N im Ortsgebiet schneller als die erlaubte ... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschuldigte den (behaupteten) Verlust der Originalzahlungsbestätigung der Anonymverfügung, aufgrund derer eine postalische Nachforschung möglich gewesen wäre, zu verantworten, und ist der Betrag nicht bei der Behörde eingelangt, dann gilt die mittels Anonymverfügung verhängte Strafe auch dann als nicht bezahlt, wenn der Beschuldigte lediglich die Ablichtung einer Zahlungsbestätigung vorlegt. mehr lesen...
Rechtssatz: Im VStG ist eine Anrechnung von Parkgebühren auf die verhängte Strafe nicht vorgesehen; so sind nach § 49 a Abs 9 und § 50 Abs 7 VStG lediglich verspätet eingezahlte Anonymverfügungen oder Organmandate auf die Strafe anzurechnen. Schlagworte landesges. Abgabenstrafrecht Anrechnung mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwSen-100678 v. 3.9.1992. Rechtssatz: Gemäß § 49a Abs. 9 VStG ist auch ein im Ausland wohnhafter Lenker verpflichtet, zur Einzahlung des mittels Anonymverfügung verhängten Strafbetrages den von der Behörde zugesandten Zahlschein zu verwenden. Verhängung einer anderen, nämlich vergleichsweise höheren Strafe in der nachfolgenden Strafverfügung nicht zulässig. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskünfte nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskünfte erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im... mehr lesen...
Begründung: Am 27.12.1990 wurde von der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsabteilung, gegen den unbekannten Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Kombinationskraftwagens eine Anzeige erstattet, weil er am 12.12.1990 in Wien 21, A22 Höhe Lichtmast D3, Richtung A23 gegen die Bestimmung des §52 Zif10a StVO verstoßen habe. Am 8.2.1991 richtete die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, zur Zl Cst 972/D/91, an den Zulassungsbesitzer des in der Anzeige genannten ... mehr lesen...
Rechtssatz: Erfolgt die Einzahlung einer Anonymverfügung nicht mittels bereitgestelltem Beleg, sondern durch Überweisung von Konto zu Konto, ist dieser Vorgang einer Nichteinzahlung des Strafbetrages gleichzuhalten. Schlagworte Auskunftspflicht, Anonymverfügung, Einzahlung von Konto zu Konto mehr lesen...