Hat der Beschuldigte den (behaupteten) Verlust der Originalzahlungsbestätigung der Anonymverfügung, aufgrund derer eine postalische Nachforschung möglich gewesen wäre, zu verantworten, und ist der Betrag nicht bei der Behörde eingelangt, dann gilt die mittels Anonymverfügung verhängte Strafe auch dann als nicht bezahlt, wenn der Beschuldigte lediglich die Ablichtung einer Zahlungsbestätigung vorlegt.