TE UVS Niederösterreich 1996/03/04 Senat-KO-95-435

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.1996
beobachten
merken
Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 -  AVG, BGBl Nr 51, dahingehend Folge gegeben, daß die verhängte Strafe von S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) auf S 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) herabgesetzt wird.

 

Im übrigen Inhalt wird der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestätigt.

 

Der gesamte Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz (welche gemäß §64 VStG mit S 20,-- festgesetzt werden) sind binnen 2 Wochen zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §20 Abs2 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 12. Juni 1994 um 10,45 Uhr im Ortsgebiet von S***********/W********** auf der B * nächst dem Strkm 6.600, Richtungsfahrbahn H***, als Lenker des PKW ** *** N im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren ist (67 km/h gemessene Geschwindigkeit).

 

Der Beschuldigte hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Berufung erhoben.

Er macht geltend, er habe für dieses Delikt bereits die über ihn mit Anonymverfügung verhängte Strafe in Höhe von S 400,-- bezahlt. Er habe diesbezüglich auf der Post um Nachforschung ersucht; da er die Originalzahlungsbestätigung im Zuge mehrerer Fotokopien verlegt, verloren oder im Kopiergerät irrtümlich liegen gelassen habe, sei ihm jedoch von der Post mitgeteilt worden, daß es ohne Original nicht möglich sei, Nachforschungen anzustellen. Dies habe er auch der Bezirkshauptmannschaft xx telefonisch mitgeteilt und ersucht, ob die Gewährung von Nachsicht nicht möglich sei; hierauf sei ihm mitgeteilt worden, daß ihm die Post dies schriftlich geben solle. Dies sei jedoch laut Auskunft des Postbeamten nicht möglich; er habe dann leider darauf vergessen. Da er derzeit arbeitslos sei, ersuche er um Milde und Gewährung von Nachsicht, da ihn eine nochmalige Zahlung derzeit mit Härte treffen würde.

 

Im erstinstanzlichen Akt befindet sich die Kopie einer Zahlungsbestätigung, wonach der Beschuldigte am 29. Juli 1994 auf dem Postamt P************* S 400,-- für eine Anonymverfügung eingezahlt hat. Dem Akt zufolge ist dieses Geld auf dem angegebenen Konto jedoch nicht eingelangt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Die verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung wird vom Berufungswerber nicht bestritten. Er macht jedoch geltend, er habe hiefür bereits eine Strafe in Höhe von S 400,-- mittels Anonymverfügung bezahlt.

 

Gemäß §49a Abs9 VStG ist der mittels Anonymverfügung vorgeschriebene Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen, wenn der Strafbetrag nach Ablauf der im Abs 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges bezahlt wird und der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nachweist.

 

Demnach hat der Beschuldigte eine diesbezügliche Zahlung nachzuweisen; ihn trifft hiefür die Beweislast. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte allerdings lediglich behauptet, die Anonymverfügung mittels Erlagschein bezahlt zu haben, und die Ablichtung einer diesbezüglichen Zahlungsbestätigung vorgelegt; die Originalzahlungsbestätigung habe er verlegt oder verloren. Damit hat er allerdings lediglich glaubhaft dargelegt, daß er dem Postamt P************* den Auftrag erteilt hat, S 400,-- an den bezeichneten Empfänger zu überweisen. Dieser Betrag ist jedoch bei der Behörde (auf dem auf dem Erlagschein angegebenen Konto) nicht eingelangt; die vom Beschuldigten versuchte Nachforschung bei der Post konnte mangels Vorlage der Originalzahlungsbestätigung nicht durchgeführt werden.

 

Der Beschuldigte konnte daher keinen Beweis dafür vorlegen, daß der Strafbetrag tatsächlich an die Behörde bezahlt wurde; da ihn aber hiefür die Beweislast trifft und er den Verlust der Originalzahlungsbestätigung, aufgrund derer eine postalische Nachforschung möglich gewesen wäre, zu verantworten hat, so hat die Behörde erster Instanz zu Recht im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren eine Geldstrafe wegen der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:

 

Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmung, nämlich die Wahrung der Verkehrssicherheit, wurde durch das Verhalten des Beschuldigten in nicht unerheblichen Maße beeinträchtigt; erfahrungsgemäß führt das Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit im Ortsgebiet immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen kann daher der objektive Unrechtsgehalt des Delikts nicht als unbedeutend angesehen werden. Im Hinblick auf die zumindest grob fahrlässige Begehung des Delikts konnte auch das Ausmaß des Verschuldens nicht als geringfügig gewertet werden.

 

Mildernd ist jedoch die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers; erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Nach eigenen Angaben ist der Berufungswerber derzeit arbeitslos und für ein Kind sorgepflichtig.

 

Bei der Strafbemessung ist auch davon auszugehen, daß nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodaß auch eine generalpräventive Wirkung entsteht.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt die Berufungsbehörde zu der Auffassung, daß im Hinblick auf den gewichtigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers sowie in Anbetracht seiner derzeitigen schwierigen finanziellen Situation die nunmehr verhängte Strafe in Höhe von S 200,-- noch als ausreichend tat- und schuldangemessen angesehen werden kann. Es wird darauf hingewiesen, daß der gesetzliche Strafrahmen bis zu S 10.000,-- reicht.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG abgesehen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten