RS UVS Wien 1997/05/28 03/M/40/2188/96

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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Rechtssatz

Antrag auf Rückzahlung einer aufgrund einer Anonymverfügung bezahlten Strafe:

1) Betrifft "Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung" (Art 129a B-VG) und begründet Entscheidungszuständigkeit des UVS zumindest für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages.

2) Zurückweisung des Antrages als unzulässig durch UVS, da keine meritorische Entscheidungszuständigkeit einer Verwaltungsbehörde sondern vielmehr des VfGH (Art 137 B-VG) gegeben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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