Mit dem im Spruch: näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 06.07.2010 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 03.07.2009 um 11.50 Uhr in der Gemeinde Zerlach auf der L 202 im Bereich StrKm 7,950 in Maxendorfberg aus Richtung Kirchberg/R. kommend, als Lenker des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen nachstehende Verwaltungsübertretungen begangen: Spruchpunkt 1.): Er sei mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestan... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Straßenbankett ist keine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne des § 31 Abs 1 StVO, sondern gemäß § 2 Abs 1 Z 6 StVO ein Teil der Straße selbst, nämlich deren seitliche, nicht befestigte Landfläche. Somit handelt es sich beim Straßenbankett nicht um eine Einrichtung, die zur (Landfläche) Straße hinzukommt und der Regelung und Sicherung des Verkehrs (auf dieser Landfläche) dient. Daher war dem Berufungswerber, der auf dem Straßenbankett mit einem belad... mehr lesen...
Rechtssatz: Beweiswürdigung gegen den Meldungsleger unter Bedachtnahme auf Weg-Zeit-Abläufe. mehr lesen...
Herr Mag. Franz R war unbestritten im Zeitpunkt der ihm im vorliegenden Fall vorgeworfenen Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Vorstandsmitglied und somit nach außen vertretungsberechtigtes Organ der f-AG. Das Zollamt G erstattete am 3.11.2003 gegen die f-AG mit dem Sitz in Wien Anzeige nach dem AuslBG, weil die beiden slowakischen Staatsbürger Pavel J und Juraj S in der Zeit vom 1.9.2003 bis 13.10.2003 mit dem Verteilen von Prospekten ohne arbeitsmarktbehördliche Bew... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 18a Abs1 AuslBG beantwortet nicht die Frage, ob die Einstellung eines Strafverfahrens in Form eines Aktenvermerkes oder in Bescheidform zu erfolgen hat. Die Form der Einstellung ist im § 45 Abs 2 erster Satz VStG geregelt. Nach dieser Bestimmung genügt für die Einstellung ein Aktenvermerk mit
Begründung: , es sei denn, dass einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Im Hinblick au... mehr lesen...
Am 27. Juli 2000 wurde von Herrn J*** H**** wegen einer Übertretung nach § 7 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 eine vorläufige Sicherheit in Höhe von S 20.000,-- eingehoben. Mit Bescheid vom 23. August 2000, Zl. 3-*****-00, sprach die Bezirkshauptmannschaft X gegenüber Herrn J*** H**** den Verfall der am 27. Juli 2000 vorläufig eingehobenen Sicherheit aus. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung machte der Berufungswerber die unzulässige Zustellung durch öffentliche Bekanntmach... mehr lesen...
Rechtssatz: Das nachträgliche Durchstreichen des Einstellungsstempels stellt keine von § 69 AVG geforderte förmliche Wiederaufnahme des Verfahrens dar. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgendes vorgeworfen: ?Herr O. A. K., geb. 18.06.1947, wh. in 6200 Buch b. Jenbach, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A. K. GmbH mit Sitz in Buch b. Jenbach, die Auftraggeber der ?T.B.? der I. St., 8020 Graz, war, zu verantworten, dass die ausländischen Staatsangehörigen B. P., geb. 24.12.1969, in der Zeit zwischen 22.07.1998 und 25.07.1998 A. E. B., geb. 31.05.1975... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit der Strafverfügung der belangten Behörde vom 29.6.1999 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 14.6.1999 um 08.20 Uhr in Graz unmittelbar nach der Kreuzung der Keplerstraße mit der Neubaugasse auf Höhe des Hauses Keplerstraße Nr. 26 als Lenker des PKW (Taxi) mit dem behördli... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde dem Berufungswerber im Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach § 11 Abs 1 und § 4 Abs 1 lit a StVO nach seinem Einspruch lediglich mitgeteilt, "dass das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren mit dem angeführten Aktenzeichen gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt wurde", obwohl der vorangegangene Aktenvermerk die Einstellung nur hinsichtlich der Übertretung nach § 4 Abs 1 lit a StVO näher begründet hatte, gilt tatsächlich das gesamte unter der Geschäftszahl ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerber wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung gemäß § 21 Abs 1 zweiter Satz VStG ermahnt. Im erstinstanzlichen Strafverfahren wurde am 12.11.1996 ein Aktenvermerk abgegeben, wonach die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG verfügt wurde. Unterschrieben ist der Aktenvermerk von der zuständigen Sachbearbeiterin. Handschriftlich wurde am 22.11.1996 mit einer unleserlichen Unterschrift beigefügt "§ 52 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45(Abs 2) VStG liegt vor, wenn ein entsprechender Vermerk von der Sachbearbeiterin unterschrieben und nicht auch für die Partei erkennbar ist, daß es sich bei dem Geschäftsstück bloß um einen Entwurf handelt, der noch der Genehmigung bedarf. Ein solcher Entwurf liegt nicht vor, wenn dem von der Sachbearbeiterin unterschriebenen Aktenvermerk (nur) eine kritische Bemerkung handschriftlich mit unleserlicher Unterschrift beigef... mehr lesen...
Begründung: Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens erstattete die Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien am 23.3.1994 Anzeige wegen Verdachtes auf Übertretung der LMKV 1993, weil eine in der S-Filiale in Wien, O-Gasse gezogene, als "Zuckermais" bezeichnete Probe nicht ensprechend den Bestimmungen der LMKV 1993 gekennzeichnet gewesen sei. Die beanstandete Ware habe sich - so heißt es im Begleitschreiben des Marktamtes - in der Obst- und Gemüseabteilung (Selbstbedienung) dies... mehr lesen...
Rechtssatz: "Die bei der Bezirkshauptmannschaft unter obigen Aktenzahlen anhängigen Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurden am 24.4.1992 eingestellt. Von der Fortführung des Strafverfahrens wurde gemäß § 21 Abs. 1 VStG abgesehen, da das Verschulden des Beschuldigten als geringfügig erachtet wurde und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind." Durch diesen Wortlaut in einem Schreiben an den Beschuldigten kommt zum Ausdruck, daß die gegen den Beschuldigten eingeleiteten Verwaltungss... mehr lesen...
Am 20. November 1991 wurde sowohl Herrn H L als auch dem Landesarbeitsamt Niederösterreich der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 5. November 1991, Zl xx, zugestellt, welcher folgenden Wortlaut hat: "BESCHEID" Von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wird gemäß §45 Abs1 lita VStG abgesehen, da Sie diese Übertretung nicht begangen haben. Begründung: Das Arbeitsamt xx hat am 19. Juli 1991 unter der AZ xx a... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird nur von der Einleitung eines Strafverfahrens gemäß §45 Abs1 Z1 VStG abgesehen und entgegen der zwingenden gesetzlichen Regelung keine Einstellung des Strafverfahrens verfügt, ist die Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides gesetzlich nicht gedeckt. Für das bloße Absehen von der Einleitung eines Strafverfahrens ist ein bescheidmäßiger Ausspruch nicht vorgesehen. mehr lesen...