RS UVS Vorarlberg 1992/12/10 1-195/92

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Veröffentlicht am 10.12.1992
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Rechtssatz

"Die bei der Bezirkshauptmannschaft unter obigen Aktenzahlen anhängigen Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurden am 24.4.1992 eingestellt. Von der Fortführung des Strafverfahrens wurde gemäß § 21 Abs. 1 VStG abgesehen, da das Verschulden des Beschuldigten als geringfügig erachtet wurde und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind."

Durch diesen Wortlaut in einem Schreiben an den Beschuldigten kommt zum Ausdruck, daß die gegen den Beschuldigten eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurden, nicht aber, daß diese mit dem betreffenden Schreiben eingestellt werden. Das Schreiben kann daher nur als eine Benachrichtigung (vgl. Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage einer Änderung des VStG, BlgNR 133 17. GP) des Beschuldigten verstanden werden, wonach gegen ihn gerichtete Verwaltungsstrafverfahren bereits eingestellt wurden. Für eine solche Einstellung genügt gemäß § 45 Abs. 2 VStG ein Aktenvermerk mit Begründung. Tatsächlich enthält auch der vorgelegte Verwaltungsakt einen solchen, mit demselben Datum wie das Schreiben an den Beschuldigten versehenen Aktenvermerk über die Einstellung der Strafverfahren. Damit scheidet aber die Wertung des genannten Schreibens als Bescheid aus.

Aber auch für den Fall, daß dennoch entgegen der oben vertretenen Auffassung das Vorliegen eines Bescheides angenommen würde, wäre für die Berufung gegen das genannte Schreiben nichts gewonnen. Dies deshalb, weil auch der zweite Satz der von der Bezirkshauptmannschaft verwendeten Formulierung mangels Schuldspruchs ("Von der Fortführung des Strafverfahrens wurde gemäß § 21 Abs. 1 VStG abgesehen....") keinerlei Rechtswirkungen zu entfalten vermag (vgl. VwGH 25.6.1987, Zl. 85/06/0169). Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung scheidet damit aus. Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, daß die Erledigung insgesamt keine den Anforderungen des § 44a VStG entsprechenden Feststellun gen enthält.

Schlagworte
Bescheid, Einstellung des Strafverfahrens
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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