TE UVS Steiermark 1997/03/20 30.3-10/97

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Veröffentlicht am 20.03.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des Herrn Dipl. Ing. Dietmar A, geb. am 11.7.1938, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 10.12.1996, GZ.: III/S 20301/96, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerber wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung gemäß § 21 Abs 1 zweiter Satz VStG ermahnt.

Im erstinstanzlichen Strafverfahren wurde am 12.11.1996 ein Aktenvermerk abgegeben, wonach die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG verfügt wurde. Unterschrieben ist der Aktenvermerk von der zuständigen Sachbearbeiterin. Handschriftlich wurde am 22.11.1996 mit einer unleserlichen Unterschrift beigefügt "§ 52 b Z 17 ist ein Gebotszeichen! Was heißt das?" Sodann wurde am 10.12.1996 ein weiterer Aktenvermerk angefertigt, wonach auf Grund einer Weisung des Leiters des Strafamtes "eindeutig eine Übertretung nach § 52 b Z 17 a StVO gesetzt wurde". Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.6.1985, 84/03/0018) ist das Verwaltungsstrafverfahren bereits mit dem Aktenvermerk vom 12.11.1996 eingestellt worden. Zur Genehmigung einer Erledigung ist nämlich derjenige berufen, wer nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Im monokratischem System ist dies der Behördenleiter oder das von ihm ermächtigte Organ. Das ermächtigte Organ ist nur im Rahmen der Ermächtigung zur Genehmigung befugt. Die Ermächtigung kann sich zwar auf alle, eine bestimmte Angelegenheit betreffenden Erledigungen, etwa auf alle Erledigungen in einem Verwaltungsstrafverfahren, erstrecken. In der Natur der Ermächtigung liegt es aber, daß bestimmte Erledigungen, sei es generell oder auch im konkreten Einzelfall, von der Ermächtigung ausgenommen sind, ohne das es hiezu einer ausdrücklichen Rechtsnorm bedürfte.

Für die Annahme, daß in concreto eine solche Ausnahme hinsichtlich der Genehmigung von Einstellungsverfügungen nach § 45 VStG für die Sachbearbeiterin der Behörde erste Instanz vorgelegen sei, bieten sich im Verwaltungsstrafakt keinerlei Anhaltspunkte. Nichts deutet nämlich darauf hin, daß die Sachbearbeiterin der Behörde erster Instanz, die das Strafverfahren durchführte und sodann auch den angefochtenen Bescheid unterfertigte, im vorliegenden Fall nicht auch zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 VStG berechtigt gewesen wäre, etwa weil sich der Leiter des Strafamtes die Entscheidung über die Einstellung von Strafverfahren generell oder im konkreten Fall vorbehalten hätte.

In einem Fall jedoch, in dem sich - wie im vorliegenden - an den Verwaltungsakt (hier Verfügung der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch Aktenvermerk) für die Behörde und für die Partei des Verfahrens Rechtswirkungen knüpfen (VwGH 25.10.1956, Slg 4176/A), muß auch für die Partei erkennbar sein, ob die Einstellung des Verfahrens verfügt wurde, oder ob es sich bei dem Geschäftsstück bloß um einen Entwurf handelt, der noch der Genehmigung bedarf. Ein die Annahme eines bloßen Entwurfes rechtfertigender Hinweis fehlt im vorliegenden Fall und kann von Außenstehenden auch nicht in dem handschriftlichen Vermerk vom 22.11.1996 erblickt werden. Aus dem Formular des Aktenvermerkes ergibt sich keinesfalls, daß die Stelle für die Anbringung der Unterschrift durch den Genehmigenden bestimmt wäre. Aus dem Aktenvermerkformular ist ferner nicht zu entnehmen, auf welcher Seite der Aktenvermerk zu unterfertigen ist und daß er sich dann, wenn die Sachbearbeiterin auf der rechten Seite unterschreibt nur um einen Erledigungsvorschlag handle. Die Partei kann sich der Frage, ob die mit einem solchen Verwaltungsakt (Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch Aktenvermerk) verbundenen Rechtsfolgen eintreten, nur am äußeren Tatbestand orientieren. Es ist daher nicht erkennbar ob es sich beim Aktenvermerk vom 12.11.1996 bloß um einen Erledigungsvorschlag und nicht schon um die Erledigung selbst handelte, zumal jeglicher erkennbarer Hinweis fehlt, daß die unterfertigte Sachbearbeiterin nicht zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens berechtigt gewesen wäre. Es wäre daher bei der bestehenden Sach- und Rechtslage ungeachtet der Weisung das Verwaltungsstrafverfahren, ohne es gemäß § 52 VStG wieder aufzunehmen, nicht fortzusetzen gewesen. Es war daher dem Berufungsantrag stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Auf die übrigen in der Berufung vorgebrachten Gründe braucht daher nicht mehr näher eingegangen zu werden.

Schlagworte
Einstellung Aktenvermerk Unterschrift Entwurf Genehmigung Wiederaufnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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