TE UVS Tirol 2001/08/20 2001/20/113-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn O. A. K., 6200 Buch bei Jenbach, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B. W., 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 17.7.2001, Zl. Frp-11.245/3b-2001 König, wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgendes vorgeworfen:

 

?Herr O. A. K., geb. 18.06.1947, wh. in 6200 Buch b. Jenbach, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A. K. GmbH mit Sitz in Buch b. Jenbach, die Auftraggeber der ?T.B.? der I. St., 8020 Graz, war, zu verantworten, dass die ausländischen Staatsangehörigen B. P., geb. 24.12.1969, in der Zeit zwischen 22.07.1998 und 25.07.1998

A. E. B., geb. 31.05.1975, in der Zeit zwischen 09.09.1998 und 16.09.1998 und

C. R. C., geb. 27.09.1969, in der Zeit zwischen 09.09.1998 und 16.09.1998

auf der Baustelle ?Wohnanlage St.? in 6382 Kirchdorf in Tirol, von der ?T.B.? der I. St., Graz, beschäftigt wurden, obwohl die ?T.B.? der I. St., Graz, nicht im Besitze der erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen, Anzeigebestätigungen oder EU-Entsendebestätigungen war und die ausländischen Staatsangehörigen auch nicht über einen Befreiungsschein bzw eine Arbeitserlaubnis verfügten.

 

Der Beschuldigte hat dadurch drei Verwaltungsübertretungen nach § 3 (1) iVm § 28 (6) Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 idgF begangen.?

 

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber gemäß § 28 Abs 6 AuslBG Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 10.000,--, somit insgesamt S 30.000,--, verhängt. Gleichzeitig wurden Verfahrenskostenbeiträge und Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist seitens des Beschuldigten Berufung erhoben. In dieser wurde zunächst ausgeführt, dass die behaupteten Verwaltungsübertretungen bereits Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel zu 4-St-U-180/1 gewesen wären. Mit Aktenvermerk vom 4.12.1998 sei dieses Verfahren gemäß § 45 VStG eingestellt worden. Dies sei dem Berufungswerber mit Schreiben vom 7.12.1998 mitgeteilt worden. Die neuerliche Einleitung des Strafverfahrens wegen des selben Sachverhaltes und die nunmehrige Bestrafung seien unzulässig.

 

Weiters wurde vorgebracht, dass das Arbeitsinspektorat für den

14. Aufsichtsbezirk im hier vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren keine Parteistellung besitze. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel mittels Aktenvermerk vom 4.12.1998 sei daher rechtsgültig gewesen.

 

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Fa. A. K. GmbH mit Werkvertrag vom 8.7.1998 die übernommenen Arbeiten an die Fa. T.B. weitergegeben habe. Im Punkt Gewerbeberechtigung - Arbeitskräfte dieses Werkvertrages sei festgehalten worden, dass der Auftragnehmer (Fa. T.B.) sämtliche Anmeldungen aller auf der Baustelle befindlichen Arbeitskräfte vorzuweisen habe. Dies bedeute, dass die Fa. T.B. zunächst die Arbeitsbewilligungen seiner Arbeitskräfte besorgen habe müssen. Die Fa. T.B. sei daher für die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG verantwortlich gewesen. Eine Bestrafung nach § 28 Abs 6 AuslBG sei daher unzulässig.

 

Der Berufungswerber habe anlässlich seiner Einvernahme am 18.9.1998 angegeben, die entsprechenden Bewilligungen der Arbeit der Auftragnehmer zu überprüfen. Der Beschuldigte habe damit die ihm zumutbare regelmäßige Beaufsichtigung des Auftragnehmers getätigt. Der Berufungswerber hätte nicht jeden Tag auf die Baustelle fahren können, um zu kontrollieren, wer tatsächlich dort arbeite, dies auch im Hinblick darauf, dass laut Aussage der I. St. deren Bruder an Ort und Stelle zwei Ausländer mit Schuttarbeiten beschäftigt habe. Diese seien nur wenige Stunden beschäftigt gewesen, nachdem diese unaufgefordert auf die Baustelle gekommen seien und um Arbeit gebeten hätten.

 

Für den Berufungswerber sei es unmöglich, ständig auf der Baustelle anwesend zu sein und wäre dies auch völlig unwirtschaftlich. Zu diesem Zwecke sei ja auch ein Subunternehmen beauftragt worden.

 

Auf Sachverhaltsebene ist zunächst folgendes festzuhalten:

 

Im erstinstanzlichen Akt findet sich zunächst eine Anzeige des Gendarmeriepostens Erpfendorf vom 20.11.1998 an die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel gegen den Berufungswerber wegen des Verdachtes von Übertretungen nach dem AuslBG. unter lit a) dieser Anzeige (Darstellung der Tat) ist folgendes angeführt:

 

?O. K. ist Geschäftsführer und Inhaber der Firma A. aus Buch bei Jenbach. K. war mit seiner Firma A. vom Frühjahr 1998 bis zum September 1998 auf der Baustelle ?Wohnanlage St.? in 6382 Kirchdorf in Tirol, mit Trockenausbauarbeiten beschäftigt. Im Juli und August 1998 wurde von K. ein Subunternehmen mit den Arbeiten betraut. Es handelte sich dabei um die Firma T.B. aus der Steiermark. Für die Firma T.B. war auf der Baustelle vermutlich vom 22. bis 25. Juli 1998 (eine Kontrolle erfolgte am 25.07.1998, um 13.00 Uhr), B. P. (Kroatien) als Arbeiter beschäftigt, obwohl dieser dafür vermutlich nicht im Besitze einer gültigen Arbeitsbewilligung war.

 

Weiters beschäftigte O. K. über das Subunternehmen Fa T.B. auf der Baustelle in Kirchdorf iT im Zeitraum von etwa

8. September 1998 bis zum 16. September 1998, die beiden Rumänen B. A. E. und C. C. R., obwohl diese nicht im Besitze einer gültigen Arbeitsbewilligung waren. Weiters waren beide Rumänen nicht im Besitze eines gültigen Reisedokumentes, eines gültigen Aufenthaltstitels und im übrigen bestand gegen C. ein gültiges Aufenthaltsverbot in Österreich.

 

O. K. unterließ es als Auftraggeber vermutlich, die von der Subfirma T.B. auf der Baustelle in Kirchdorf in Tirol beschäftigten Arbeiter auf deren Arbeitsbewilligungen zu überprüfen.?

 

In der Anzeige sind weiters unter lit b) Beweismittel sowie unter lit c) die Angaben des Angezeigten angeführt. Auf der Anzeige ist die Aktenzahl 4-St-U-180/1 angebracht. Der Anzeige sind auch Niederschriften mit dem Berufungswerber,

I. St., A. E. B. und C. R. C., angeschlossen. Auf der Rückseite der letzten Seite der Beilagen zur Anzeige findet sich folgender Aktenvermerk:

 

?Das Verfahren wird gemäß § 45 VStG eingestellt bzw. nicht eingeleitet.

Kb, am 4.12.98

(Unterschrift des Bearbeiters)?

 

Darüberhinaus findet sich ein weiterer, mit 7.12.1998 datierter Aktenvermerk im Akt, wonach ?das Strafverfahren gemäß § 45 (1) Ziff 1 VStG 1991 eingestellt wird?.

 

Mit einem Schreiben vom 7.12.1998 wurde dem Berufungswerber seitens der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel zur Kenntnis gebracht, dass das gegen ihn anhängige Strafverfahren, Zl. 4-St-U-180/1, am 4.12.1998 gemäß § 45 Abs 1 Ziff 1 VStG 1991 eingestellt wurde.

 

Im erstinstanzlichen Akt findet sich unter anderem auch eine Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 14. Aufsichtsbezirk vom 4.12.1998 an die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel betreffend I. St., Graz, und A. K. GmbH, Buch, wegen Übertretung des AuslBG. In dieser Anzeige findet sich im Wesentlichen jener Sachverhalt wieder, welcher bereits in der Anzeige des Gendarmeriepostens Erpfendorf angeführt ist. In Bezug auf den Berufungswerber heißt es in der Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 14. Aufsichtsbezirk, dass die A. K. GmbH als Auftraggeber im Sinne des § 28 Abs 6 iVm den og § (§ 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Ziff 1 lit a AuslBG) des AuslBG belangt werden sollte.

 

Mit Schreiben vom 15.1.1999 wurde der gegenständliche Akt betreffend den Berufungswerber zuständigkeitshalber weitergeleitet.

 

Schließlich wurde dem Berufungswerber der mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Sachverhalt zunächst mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter am 21.6.1999 seitens der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vorgehalten. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wurde seitens der Erstbehörde auch ein Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz eingeholt, mit welchem Frau I. St. im Zusammenhang mit der Beschäftigung der ausländischen Staatsangehörigen A. E. B. und C. R. C. wegen Übertretung des AuslBG bestraft wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs 1 AuslBG hat das Arbeitsinspektorat im Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs 1 Ziff 1, ... Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben.

 

Nach § 45 Abs 2 VStG genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, wenn die Einstellung verfügt wird, es sei denn, dass einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist.

 

Dies bedeutet, dass im gegenständlichen Fall die Notwendigkeit gegeben war, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens seitens der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel mit Bescheid auszusprechen und eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Arbeitsinspektorat zuzustellen (vgl VwGH 4.9.1992, 90/19/0465, 0466).

 

Durch die Übermittlung des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 7.12.1998 hat diese Behörde gegenüber dem Berufungswerber zum Ausdruck gebracht, dass es in Bezug auf den Verdacht einer Übertretung des AuslBG im Zusammenhang mit den in der Anzeige des Gendarmeriepostens Erpfendorf vom 20.11.1998 näher dargestellten Sachverhalten zu einer Einstellung kommt. Diese Mitteilung hat gegenüber dem Berufungswerber zweifelsfrei Rechtswirkungen entfaltet. Erfolgt allerdings eine Einstellung durch Aktenvermerk, obwohl das Gesetz bei Bestehen eines Berufungsrechtes einer (anderen) Partei gegen die Einstellung eine Bescheiderlassung vorschreibt, so kann die Benachrichtigung des Beschuldigten von der (unzulässigerweise) mittels Aktenvermerk erfolgten Einstellung nicht bewirken, dass damit das Berufungsrecht der anderen Partei ausgeschlossen ist (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Fußnote 12 zu § 45).

 

Die Einstellung eines Verfahrens hat zur Folge, dass eine Bestrafung wegen der selben Tat - auch unter Anwendung einer anderen Verwaltungsvorschrift - den Grundsatz ?ne bis in idem? verletzt und deshalb inhaltlich rechtswidrig ist. Im gegenständlichen Fall wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel eine Einstellung des Verfahrens verfügt, welche die neuerliche Bestrafung (wegen des selben Sachverhaltes) durch die Bezirkshauptmannschaft Schwaz mit Rechtswidrigkeit belastet.

 

Die Missachtung der Parteistellung des Arbeitsinspektorates zieht die Notwendigkeit nach sich, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens mit Bescheid auszusprechen und eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Arbeitsinspektorat zuzustellen, welches in weiterer Folge von seinem Berufungsrecht Gebrauch machen kann.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Einstellung, Parteistellung, Arbeitsinspektorat, Bestrafung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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