Das Straßenbankett ist keine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne des § 31 Abs 1 StVO, sondern gemäß § 2 Abs 1 Z 6 StVO ein Teil der Straße selbst, nämlich deren seitliche, nicht befestigte Landfläche. Somit handelt es sich beim Straßenbankett nicht um eine Einrichtung, die zur (Landfläche) Straße hinzukommt und der Regelung und Sicherung des Verkehrs (auf dieser Landfläche) dient. Daher war dem Berufungswerber, der auf dem Straßenbankett mit einem beladenen LKW eine Beschädigung in Form einer tiefen Fahrspur hinterlassen hatte -, richtigerweise keine Verletzung der Meldepflicht nach § 99 Abs 2 lit e iVm § 31 Abs 1 StVO vorgeworfen worden, sondern ein Verstoß gegen die allgemeine Meldeverpflichtung des § 4 Abs 5 StVO. Da jedoch dem Berufungswerber in diesem Punkte unmissverständlich die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens mitgeteilt wurde und ihm dieses Schreiben mit Bescheidcharakter nachweislich zugestellt worden war, verstieß das Straferkenntnis in diesem Punkte gegen den Grundsatz "ne bis in idem"