Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 lita;VStG §16 Abs1;VStG §19;VStG §22 Abs1;VStG §44a Z3;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Die Verhängung einer (Gesamtarreststrafe) Ersatzarreststrafe ohne Differenzierung nach den einzelnen (hier: neun), dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ist gesetzwidrig (H... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;AVG §66 Abs4;VStG §44a Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/09/25 92/09/0160 4 Stammrechtssatz Die Art der Beschäftigung ist kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG, sodaß es ihrer Aufnahme in den
Spruch: gar nicht bedarf. ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 8. Mai 1992 wurde der Beschwerdeführer in diesbezüglicher Bestätigung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft vom 28. Februar 1992 schuldig erkannt, er habe 1. im Erdgeschoß des mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde H vom 11. November 1987, Zl. 131-0/4531-3/1987, baubehördlich bewilligten landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück 214/2, am 31. Juli 1... mehr lesen...
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Vorgeschichte auf die Sachverhaltsdarstellung in den Entscheidungsgründen des hg. Erkenntnisses vom 19. Dezember 1989, Zl. 88/07/0096, hingewiesen. Mit diesem Erkenntnis war der Bescheid der belangten Behörde vom 29. März 1988, mit dem gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 38 WRG 1959 im Instanzenzug eine Geldstrafe im Ausmaß von S 3.000,-- verhängt worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden... mehr lesen...
Mit dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 10. September 1993 wurde die Beschwerdeführerin im Instanzenzug schuldig erkannt, am 24. Jänner 1992 am Gewerbestandort F-Straße 44, durch die am straßenseitigen Schaufenster angebrachte Aufschrift "Fußpflege" die Ausübung des Gewerbes an einen größeren Kreis von Personen öffentlich angekündigt zu haben, was der Ausübung des Gewerbes "Fußpfleger" gleichzuhalten sei, ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 8. Mai 1992 wurde der Beschwerdeführer in diesbezüglicher Bestätigung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft vom 28. Februar 1992 schuldig erkannt, er habe 1. im Erdgeschoß des mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde H vom 11. November 1987, Zl. 131-0/4531-3/1987, baubehördlich bewilligten landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück 214/2, am 31. Juli 1... mehr lesen...
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Vorgeschichte auf die Sachverhaltsdarstellung in den Entscheidungsgründen des hg. Erkenntnisses vom 19. Dezember 1989, Zl. 88/07/0096, hingewiesen. Mit diesem Erkenntnis war der Bescheid der belangten Behörde vom 29. März 1988, mit dem gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 38 WRG 1959 im Instanzenzug eine Geldstrafe im Ausmaß von S 3.000,-- verhängt worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden... mehr lesen...
Mit dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 10. September 1993 wurde die Beschwerdeführerin im Instanzenzug schuldig erkannt, am 24. Jänner 1992 am Gewerbestandort F-Straße 44, durch die am straßenseitigen Schaufenster angebrachte Aufschrift "Fußpflege" die Ausübung des Gewerbes an einen größeren Kreis von Personen öffentlich angekündigt zu haben, was der Ausübung des Gewerbes "Fußpfleger" gleichzuhalten sei, ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen ... mehr lesen...
Mit dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 10. September 1993 wurde die Beschwerdeführerin im Instanzenzug schuldig erkannt, am 24. Jänner 1992 am Gewerbestandort F-Straße 44, durch die am straßenseitigen Schaufenster angebrachte Aufschrift "Fußpflege" die Ausübung des Gewerbes an einen größeren Kreis von Personen öffentlich angekündigt zu haben, was der Ausübung des Gewerbes "Fußpfleger" gleichzuhalten sei, ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §338 Abs1;GewO 1973 §338 Abs2 idF 1988/399;GewO 1973 §367 Z59 idF 1988/399;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Wie sich aus dem objektiv zu erkennenden Wortlaut des Schuldspruches ergibt, erschöpft sich die Tatanlastung darin, daß der Bf "als Betriebsinhaber... zu verantworten (habe), daß Organen der... das Betreten... nicht ermöglicht wurde". Worin ein "... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §66 Abs4;VStG §31 Abs1;VStG §44a Z2;VwGG §42 Abs3;
Rechtssatz: Wurde der Bescheid der Berufungsbehörde und nicht der diesem zugrunde liegende erstinstanzliche Bescheid durch den VwGH aufgehoben, ist die Berufungsbehörde in dem gemäß § 42 Abs 3 VwGG wieder bei ihr anhängigen Berufungsverfahren berechtigt, die verletzte Verwaltungsvorschrift auc... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §366 Abs1 Z3 idF 1988/399;GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;VStG §44a Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/11/24 90/04/0310 1 Stammrechtssatz Ein Schuldspruch nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 muß, um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorliegende Be... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §1 Abs4 idF 1988/399;GewO 1973 §366 Abs1 Z1 idF 1988/399;VStG §44a Z1;VStG §44a Z2;
Rechtssatz: Bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1973 ist Strafnorm iSd § 44a Z 2 VStG § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1973. Hingegen ist jene
Norm: der Gewerbeordnung, die das vom Beschuldigten rechtswidrigerweise ausgeübte ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §338 Abs1;GewO 1973 §338 Abs2 idF 1988/399;GewO 1973 §367 Z59 idF 1988/399;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Wie sich aus dem objektiv zu erkennenden Wortlaut des Schuldspruches ergibt, erschöpft sich die Tatanlastung darin, daß der Bf "als Betriebsinhaber... zu verantworten (habe), daß Organen der... das Betreten... nicht ermöglicht wurde". Worin ein "... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §66 Abs4;VStG §31 Abs1;VStG §44a Z2;VwGG §42 Abs3;
Rechtssatz: Wurde der Bescheid der Berufungsbehörde und nicht der diesem zugrunde liegende erstinstanzliche Bescheid durch den VwGH aufgehoben, ist die Berufungsbehörde in dem gemäß § 42 Abs 3 VwGG wieder bei ihr anhängigen Berufungsverfahren berechtigt, die verletzte Verwaltungsvorschrift auc... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §366 Abs1 Z3 idF 1988/399;GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;VStG §44a Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/11/24 90/04/0310 1 Stammrechtssatz Ein Schuldspruch nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 muß, um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorliegende Be... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §1 Abs4 idF 1988/399;GewO 1973 §366 Abs1 Z1 idF 1988/399;VStG §44a Z1;VStG §44a Z2;
Rechtssatz: Bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1973 ist Strafnorm iSd § 44a Z 2 VStG § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1973. Hingegen ist jene
Norm: der Gewerbeordnung, die das vom Beschuldigten rechtswidrigerweise ausgeübte ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §1 Abs4 idF 1988/399;GewO 1973 §366 Abs1 Z1 idF 1988/399;VStG §44a Z1;VStG §44a Z2;
Rechtssatz: Bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1973 ist Strafnorm iSd § 44a Z 2 VStG § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1973. Hingegen ist jene
Norm: der Gewerbeordnung, die das vom Beschuldigten rechtswidrigerweise ausgeübte ... mehr lesen...
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (der belangten Behörde) vom 22. Oktober 1992 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 14. Dezember 1990 (somit bis 14. Dezember 1992), keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden da... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §38;VStG §31 Abs1;VStG §31 Abs3;VStG §32 Abs2;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Aus der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Verfolgungsverjährung infolge nicht rechtzeitiger Anlastung der korrekten Tatzeit ergibt sich bloß, daß der Besch wegen der ihm zur Last gelegten Übertretung nicht bestraft wurde, nicht aber, daß er die Übertretung nicht begangen hat. ... mehr lesen...
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (der belangten Behörde) vom 22. Oktober 1992 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 14. Dezember 1990 (somit bis 14. Dezember 1992), keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden da... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §38;VStG §31 Abs1;VStG §31 Abs3;VStG §32 Abs2;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Aus der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Verfolgungsverjährung infolge nicht rechtzeitiger Anlastung der korrekten Tatzeit ergibt sich bloß, daß der Besch wegen der ihm zur Last gelegten Übertretung nicht bestraft wurde, nicht aber, daß er die Übertretung nicht begangen hat. ... mehr lesen...
Mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Dezember 1989 gründete der Beschwerdeführer mit zwei weiteren Personen die MK GmbH. Nach einem Unterschriftenprobenblatt vom 23. Mai 1990 war der Beschwerdeführer als Geschäftsführer allein zeichnungsberechtigt. Mit einem weiteren Gesellschaftsvertrag vom 12. März 1992 gründeten der Beschwerdeführer und Nina F. die MN GmbH. Nach einem "Unterschriftenprobenblatt" vom 30. Juni 1992 waren die beiden Gesellschafter gegenüber dem Finanzamt zeichnungsberecht... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: FinStrG §161 Abs1;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Eine Auswechslung der Tat liegt nicht vor, wenn lediglich die Spruchfassung präzisiert wird (Hinweis E 1.10.1991, 91/14/0096). Schlagworte
Spruch: der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzSpruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches... mehr lesen...
Mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Dezember 1989 gründete der Beschwerdeführer mit zwei weiteren Personen die MK GmbH. Nach einem Unterschriftenprobenblatt vom 23. Mai 1990 war der Beschwerdeführer als Geschäftsführer allein zeichnungsberechtigt. Mit einem weiteren Gesellschaftsvertrag vom 12. März 1992 gründeten der Beschwerdeführer und Nina F. die MN GmbH. Nach einem "Unterschriftenprobenblatt" vom 30. Juni 1992 waren die beiden Gesellschafter gegenüber dem Finanzamt zeichnungsberecht... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: FinStrG §114;FinStrG §115;FinStrG §157;FinStrG §161 Abs1;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Eine von der Berufungsbehörde vorgenommene zeitliche EINSCHRÄNKUNG des Tatvorwurfs ist keine Auswechslung der "Sache" iSd § 161 Abs 1 FinStrG. Die Berufungsbehörde ist vielmehr gemäß § 157 FinStrG iVm § 115 FinStrG verpflichtet, bei Erlassung ihrer... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: FinStrG §161 Abs1;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Eine Auswechslung der Tat liegt nicht vor, wenn lediglich die Spruchfassung präzisiert wird (Hinweis E 1.10.1991, 91/14/0096). Schlagworte
Spruch: der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzSpruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: FinStrG §114;FinStrG §115;FinStrG §157;FinStrG §161 Abs1;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Eine von der Berufungsbehörde vorgenommene zeitliche EINSCHRÄNKUNG des Tatvorwurfs ist keine Auswechslung der "Sache" iSd § 161 Abs 1 FinStrG. Die Berufungsbehörde ist vielmehr gemäß § 157 FinStrG iVm § 115 FinStrG verpflichtet, bei Erlassung ihrer... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich: Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 7. Mai 1992 um "1.58 Uhr bis 2.06 Uhr" auf einer näher bezeichneten Straßenstelle gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Gendarmeriebeamten geweigert, die Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, obwohl auf Grund von Alkohol... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als eine gem. § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung einer näher bezeichneten OHG nach außen berufene Gesellschafterin schuldig erkannt, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß in einer Verkaufsstelle der OHG in der sogen. Shopping City Süd (SCS) in Vösendorf am 26. September 1990 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien, ohne daß diesen Waschwasser zur Verfügung gestel... mehr lesen...