Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §39 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des M in H, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 27. September 1993, Zl. 19/143-1993, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 22. Juni 1993 gegen 16.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten LKW und einen dem Kennzeichen nach bestimmten Anhänger auf der B 181 Achenseestraße von der Hinterriß kommend bis auf die Höhe der Grenzkontrollstelle in Achenkirch gelenkt, ohne sich in zumutbarer Weise vor Fahrtantritt davon zu überzeugen, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und der mit diesem zu ziehende Anhänger sowie deren Beladung den in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen, indem das höchste zulässige Gesamtgewicht von 38.000 kg um 4.000 kg überschritten wurde. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 101 Abs. 1 lit. a leg. cit. begangen, weshalb gemäß § 134 leg. cit. eine Geldstrafe verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe nicht festgestellt, in welchem Ausmaß (allenfalls) der LKW einerseits und der Anhänger andererseits überladen gewesen seien, obwohl für jedes dieser Fahrzeuge gesondert das Gesamtgewicht geprüft werden müßte. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß am 28. Juli 1990 die Bestimmungen des Art. I Z. 4 und 35 der 13. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 458/1990, in Kraft getreten sind, wodurch sich das Gebot des Einhaltens eines gemeinsamen Gesamtgewichtes für einen zu einem Kraftwagenzug verbundenen Kraftwagen mit Anhänger ergibt (vgl. hg. Erkenntnisse vom 25. März 1992, Zl. 91/03/0290, und vom 24. Februar 1993, Zl. 93/02/0013). Das vom Beschwerdeführer zitierte
hg. Erkenntnis vom 17. März 1989, Zl. 88/03/0258, ist noch zur alten Rechtslage ergangen.
Gemäß § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 ist das Beladen von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die höchste Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftwagens mit Anhänger durch die Beladung nicht überschritten werden.
Gemäß § 4 Abs. 7 a KFG 1967 darf bei einem Kraftwagen mit Anhänger die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte 38.000 kg nicht überschreiten.
Gemäß § 102 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Fahrzeug und ein von diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hg. Erkenntnis vom 28. Dezember 1988, Zl.88/02/0055) schließt diese Regelung die Verpflichtung ein, die Inbetriebnahme und damit auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges zu unterlassen, wenn das im Rahmen des Zumutbaren vorgenommene "Überzeugen" zu dem Ergebnis geführt hat, daß das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht.
Die belangte Behörde nahm zu Recht an, daß bei einem Gesamtgewicht von 42.000 kg die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftwagens mit Anhänger - dieses ist wiederum aus § 4 Abs. 7 a KFG 1967 abzuleiten - überschritten wurde und somit ein tatbildmäßiges Verhalten iSd § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 101 Abs. 1 lit. a leg. cit. vorlag.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er habe im Verwaltungsstrafverfahren das Ergebnis des Abwiegens in Zweifel gestellt, indem er aufgezeigt habe, das Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichtes um exakt 4.000 kg erscheine eigenartig. Aufgrund dieses Vorbringens hätte die belangte Behörde die Funktion der Waage, mit welcher das Gesamtgewicht festgestellt worden sei, überprüfen müssen. Der Beschwerdeführer hat aber mit diesem Vorbringen im Verwaltungsstrafverfahren keinen konkreten Beweisantrag gestellt. Der bloße Umstand, daß im Einzelfall das zulässige Gesamtgewicht um exakt 4.000 kg überschritten wurde, ist auch kein Indiz für einen Funktionsfehler einer Waage, der die belangte Behörde zu weiteren amtswegigen Ermittlungen verpflichtet hätte.
Der Beschwerdeführer rügt schließlich, die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob der Tatort in Österreich liege, zumal ihm vorgeworfen worden sei, das Fahrzeug von Deutschland kommend bis zum Grenzzollamt gelenkt zu haben. Es sei auch nicht überprüft worden, ob es sich bei diesem Zollamt um das deutsche oder das österreichische Grenzzollamt gehandelt habe und ob das österreichische Grenzzollamt auf österreichischem Staatsgebiet liege. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß sowohl in der Anzeige der Gendarmerie als auch im Straferkenntnis und im Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich des Tatortes angegeben wird, der Beschwerdeführer sei von der Hinterriß kommend bis zur "Grenzkontrollstelle in Achenkirch" gefahren. Das Grenzzollamt Achenkirch befindet sich aber - wie auch die belangte Behörde in ihrer unbestritten gebliebenen Gegenschrift dargestellt hat - auf österreichischem Staatsgebiet, und zwar, der Straßenlinie nach gemessen, in einer Entfernung von ca. 600 m von der Staatsgrenze. Daraus ergibt sich aber, daß der Ort der Tat in Österreich liegt.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030254.X00Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
04.07.2014