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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Indem die belangte Behörde offensichtlich unter Nichtbeachtung des Art I Z 10 der Nov zum GelVerkG, BGBl 1987/125, mit der die bisherigen Ziffern des § 14 Abs 1 GelVerkG eine andere Bezeichnung erhalten haben, das im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltene Zitat des § 14 Abs 1 Z 6 GelVerkG auf dessen Z 7 änderte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Strafnorm Berufungsbescheid VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030306.X01Im RIS seit
20.11.2000