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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Verhängung einer (Gesamtarreststrafe) Ersatzarreststrafe ohne Differenzierung nach den einzelnen (hier: neun), dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ist gesetzwidrig (Hinweis E 19.2.1993, 92/09/0307).
Schlagworte
Geldstrafe und Arreststrafe Strafnorm Mängel im Spruch gemeinsame Strafe für mehrere DelikteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090173.X06Im RIS seit
20.11.2000