TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/2 93/03/0306

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

AVG §66 Abs4;
GelVerkG §14 Abs1 Z6 idF 1987/125;
GelVerkG §14 Abs1 Z7 idF 1987/125;
VStG §44a Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des K in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 29. Oktober 1993, Zl. UVS 30.9-106/93-2, betreffend Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 21. April 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe, wie am 12. November 1990 gegen 10.10 Uhr durch einen Beamten des Gendarmeriepostens Kindberg anläßlich einer Überprüfung im Stadtgebiet von Kindberg, auf der Hauptstraße auf Höhe des Kaufhauses Leitner, Hauptstraße 3, festgestellt worden sei, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw, gelenkt von P, im Taxigewerbe eingesetzt, obwohl 1) das Fahrzeug nicht mit einem innen beleuchtbaren, gut sichtbaren Schild mit der Aufschrift "Taxi" gekennzeichnet gewesen sei; 2) der Lenker P keinen Taxilenkerausweis aufgewiesen habe; sowie 3) dieses Kraftfahrzeug in Verwendung genommen, obwohl es keiner besonderen Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 unterzogen und durch die Behörde nicht mit Bescheid festgestellt worden sei, daß dieses Kraftfahrzeug den besonderen Bestimmungen für das Taxigewerbe nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr entspreche, und 4) den Umfang der ihm erteilten Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung überschritten. Er habe hiedurch die Bestimmungen des zu 1) § 25 Abs. 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z. 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1952; zu 2) § 30 Abs. 1 BO in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z. 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1952; zu 3) § 18 Abs. 1 BO in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z. 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1952 und zu 4) § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z. 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1952 verletzt, weshalb über ihn zu

1) bis 3) gemäß § 56 Abs. 1 BO in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z. 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1952 und zu 4) gemäß § 14 Abs. 1 Z. 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1952 jeweils Geldstrafen in der Höhe von S 2.000,-- (insgesamt S 8.000,--) und Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Tagen (insgesamt acht Tage) verhängt wurden.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Oktober 1993 wurde der vom Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich der zugrundegelegten Rechtsvorschriften dahin korrigiert, daß die unter Punkt 4) zur Last gelegte Übertretung dem § 4 Abs. 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz zugeordnet wurde und die Strafbestimmungen dahin modifiziert wurden, daß sie zu den Punkten 1) bis 3) zu lauten hätten: "§ 56 Abs. 1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1968 (im folgenden BO) iVm § 14 Abs. 1 Z. 7 Gelegenheitsverkehrsgesetz" und zu Punkt 4): "§ 56 Abs. 1 BO iVm § 14 Abs. 1 Z. 1 und § 14 Abs. 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz".

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist dem Einwand des Beschwerdeführers, es sei Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG eingetreten, zu entgegnen, daß - wie aus dem im Akt erliegenden Rückschein ersichtlich ist - die Ladung für den Beschwerdeführer zu seiner Einvernahme vor der Erstbehörde von dieser am 10. Mai 1991 zur Post gegeben wurde. In der Ladung wurden sämtliche Sachverhaltselemente der den Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen angeführt. Im Hinblick auf die seit der Tat (12. November 1990) verstrichene Zeit wurde diese Verfolgungshandlung rechtzeitig gesetzt und es ist keine Verjährung eingetreten.

Der Beschwerdeführer stützt sich im wesentlichen darauf, daß er das gegenständliche Fahrzeug nicht als Taxi, sondern im Rahmen seiner Konzessionen für das Mietwagengewerbe eingesetzt habe. Diese auch für die Lösung des vorliegenden Falles entscheidende Rechtsfrage bildete bereits Gegenstand des - den Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges betreffenden - zur hg. Zl. 93/03/0032 anhängig gewesenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist somit im wesentlichen jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/03/0032, zugrundelag. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis dargestellt, daß es die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage unterließ, die für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob es sich bei der inkriminierten Fahrt um eine solche im Rahmen des Taxigewerbes handelte, erforderlichen Feststellungen über den Inhalt des erteilten Fahrtauftrages zu treffen und so den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dort genannten Gründe hinzuweisen.

Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung der Bestimmung des § 44a Z. 3 VStG durch die belangte Behörde:

Es war verfehlt, daß die belangte Behörde nach Zitierung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 (die Anführung der Jahreszahl "1968" beruht auf einem offensichtlichen Schreibfehler) das im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltene Zitat des § 14 Abs. 1 Z. 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz auf dessen Z. 7 änderte und hiebei offensichtlich die Novelle gemäß Art. I Z. 10 des Bundesgesetzes vom 5. März 1987, BGBl. Nr. 125/1987, übersah. Im übrigen ist die Anführung von "§ 56 Abs. 1 BO" als Strafbestimmung zu Spruchpunkt 4) überflüssig.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft unrichtig verzeichnete Stempelgebühren für die Beilage, weil diesbezüglich bloß S 120,-- für den einfach vorzulegenden, aus vier Bogen bestehenden Bescheid zuzusprechen waren.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Strafnorm Berufungsbescheid Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030306.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten