RS UVS Wien 1991/12/12 02/32/28/91

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Veröffentlicht am 12.12.1991
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Rechtssatz

Wenngleich der Begriff der "Wohnung" auch in der Bedeutung des Art8 MRK nicht zu eng zu verstehen ist, können darunter keinesfalls Räumlichkeiten verstanden werden, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Das war aber hier der Fall:

Zumindest zum Zeitpunkt, als die angefochtene Maßnahme stattfand, diente die von den Sicherheitswachebeamten betretene Garage nicht als Wohnraum im engeren Sinn, sondern stand auch anderen Parteien zur Verfügung.

Schlagworte
Festnahme, Anhaltung, persönliche Freiheit, Hausrecht, Hausdurchsuchung, Achtung des Privat- und Familienlebens, ungestümes Benehmen, Fesselung mit Handschellen, Kostenzuspruch gem §79a AVG
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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