Wenngleich der Begriff der "Wohnung" auch in der Bedeutung des Art8 MRK nicht zu eng zu verstehen ist, können darunter keinesfalls Räumlichkeiten verstanden werden, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Das war aber hier der Fall:
Zumindest zum Zeitpunkt, als die angefochtene Maßnahme stattfand, diente die von den Sicherheitswachebeamten betretene Garage nicht als Wohnraum im engeren Sinn, sondern stand auch anderen Parteien zur Verfügung.