RS UVS Salzburg 1991/09/03 6/3/5-1991

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Veröffentlicht am 03.09.1991
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Rechtssatz

Eine Festnahme gemäß §35 Z3 VStG kann dann nicht ausgesprochen werden, wenn durch die Festnahme nicht die Beendigung des verbotenen Verhaltens erreicht werden kann, sondern der gesetzwidrige Zustand dadurch erst recht aufrecht erhalten wird (z.B. Nichtbeachtung des Parkverbots), da dies in Art2 Abs1 Z3 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl Nr 684/1988, keine Deckung

findet.

Schlagworte
Verharren in der strafbaren Handlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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