Voraussetzungen für Festnahme nach §14e FrPG gegeben
Der Beschwerdeführer ist entgegen einem vollstreckbaren Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Die Festnahme war daher zur Sicherung der Strafverfolgung und insbesondere zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich.