Voraussetzungen für Festnahme nach § 14e FrPG gegeben
Die Gendarmeriebeamten haben den Beschwerdeführer anläßlich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle ohne ein gültiges Reisedokument angetroffen. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, seinen Reisepaß vorzuweisen oder anzugeben, wo sich dieser befindet. Vom Beschwerdeführer über den Ort seines Reisepasses gemachte Angaben konnten durch Erhebungen nicht bestätigt werden. Die Annahme der Gendarmeriebeamten, den Beschwerdeführer bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 14b oder 14c Z. 2 lit. b FrPG zu betreten, war daher vertretbar. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 14e FrPG für eine Festnahme lagen vor.