In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Beschuldigte zu Punkt 1.) ein, der Spruch: im Punkt 1.) sei mit der Formulierung nicht dafür Sorge zu tragen, dass die am oben angeführten Gerüst angelegte Alu-Ausziehleiter gesichert war, obwohl die Gefahr eines Absturzes über mehr als 5 Meter bestand , missverständlich. Darüber hinaus sei der
Spruch: auch zu unbestimmt, wenn von "am oben angeführten Gerüst" die Rede sei, obwohl dieses Gerüst zu Beginn des Spruches nicht näher konkreti... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Vermeidung einer Doppelbestrafung im Sinne des Art 4 7. ZPMRK kommt es bei der Beurteilung, welche Tatvorwürfe bereits Gegenstand des abgeschlossenen gerichtlichen Strafverfahrens waren, nicht auf den Umfang der Anzeige an, sondern ausschließlich darauf, was vom Staatsanwalt bzw Bezirksanwalt in seinen Bestrafungsantrag aufgenommen wurde und somit konkret vom Gericht in Behandlung genommen worden ist. Der Bestrafungsantrag gegen den Berufungswerber im Gerichtsakt enthielt f... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 9.11.2001, GZ.: 15.1 2000/873, stellte die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Übertretung der §§ 34 Abs 1 Z 2 AM-VO 2000, BGBl. II Nr. 164 idgF, sowie § 68 Abs 4 und § 17 Abs 4 BauV 1994, BGBl. Nr. 140 idgF (dies entspricht den Punkten 1.), 2.) und 5.) der Anzeige des AI vom 30.10.2000, GZ.: 1218/426-12/00) ein. Hinsichtlich der verbleibenden Punkte 3.) und 4.) der gegenständlichen Anzeige wurde das Verfahren in erster Instanz fortgesetzt. Die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Art 4 7. ZP MRK beschränkt sich nicht auf das Recht, wegen derselben Tat kein zweites Mal bestraft zu werden, sondern gewährt auch das Recht, wegen derselben Tat kein zweites Mal vor Gericht gestellt zu werden. Bei der Anwendung der Diversion nach § 90a Abs 1 StPO ist eine Person bereits vor Gericht gestanden, weil diese Geldbuße voraussetzt, dass die Anzeige wegen eines hinreichend geklärten gerichtlich strafbaren Sachverhaltes nicht nach § 90 StPO zurückgelegt werden konnte. ... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 19.3.2001 um 19.20 Uhr in G, nächst dem Haus, Bezirk W, als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen 1. mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten, 2. habe er mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er es durch Verlassen der Unfalls... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine gerichtliche und behördliche Doppelbestrafung nach § 22 Abs 2 VStG liegt nicht vor, wenn der an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden beteiligte Lenker vom Gericht wegen des Vergehens nach § 94 StGB (Im Stich lassen eines Verletzten) bestraft wurde, und die behördliche Bestrafung nicht wegen Übertretung nach § 4 Abs 2 erster Fall StVO (Unterlassung der Hilfeleistung) erfolgte, sondern wegen Übertretung nach dem zweiten Fall dieser Bestimmung (Verletzung der Unfallverstä... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe "am 11.10.1998, um 23,20 Uhr in Graz, Triesterstraße, in Höhe des Straßenbeleuchtungsmastens Nr. 2675 als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen GU, dieses in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,10 mg/l" und habe er dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 5 Abs 1 Straßenverkehrsordnung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Lenken eines PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stellt nach der Subsidiaritätsbestimmung des § 99 Abs 6 lit c StVO eine Verwaltungsübertretung dar, wenn sich der gerichtliche Freispruch "mangels Schuldbeweises" ausschließlich auf die technische Nachvollziehbarkeit des Verkehrsunfalles gründet. So lagen im konkreten Fall eine Idealkonkurrenz von Straftaten, nämlich der Verdacht der Körperverletzung nach dem Strafgesetzbuch und der Verdacht des alkoholisierte... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber als Inhaber der Firma S M Innenausbau, etabliert in K, zur Last gelegt, dass, wie anlässlich einer Kontrolle des Arbeitsinspektorates am 22.11.1997 festgestellt wurde, das auf der Baustelle St. M aufgestellte verfahrbare Stadtgerüst in insgesamt vier Punkten nicht den Bestimmungen der Bauverordnung entsprochen habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von insgesamt S 14.000,-- v... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Strafbestimmung des § 130 ASchG verstößt trotz des Fehlens einer Subsidiaritätsklausel zugunsten einer Gerichtszuständigkeit nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot des Artikel 4 Absatz 1 des 7. ZP EMRK (VfGH 7.10.1998, G 51/97-7 und G 26/98-10). Im konkreten Fall hatte das Gericht einen Arbeitgeber von der Anklage, einen Arbeitnehmer insofern am Körper schwer verletzt zu haben, als er seinen Arbeitern ein nicht den erforderlichen Sicherheitsbestimmungen entsprochenes Gerüs... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe "am 17.6.1997, um 07.00 Uhr, in G, P-R-Straße Nr. 60 (S H) 1.) durch Beschimpfung des Angestellten der Firma S H als 'die Scheiß Kravoten sollten ihre Fahrzeuge woanders abstellen', den öffentlichen Anstand verletzt, 2.) durch lautstarkes Schreien obangeführter Worte, ungebührlicherweise störenden Lärm erregt" und dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 1 erster und zweiter Fall Stmk. LGBl. Nr. 158/1975 begangen.... mehr lesen...
Rechtssatz: Da das Gericht hinsichtlich des Verdachtes der Nötigung einen Freispruch nach § 259 Z 3 StPO fällte, würde eine Bestrafung desselben Verhaltens als Verwaltungsübertretung der Anstandsverletzung und Lärmerregung eine verpönte kumulative Verantwortlichkeit des Berufungswerbers zur Folge haben. Dies wäre eine Verletzung des Artikel 4 des 7. ZP EMRK und würde dem Grundsatz "ne bis in idem" widersprechen (Bericht der Europäischen Kommission vom 9. April 1997, NL 97/5/1). Zwar bezog ... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 19.05.1994, um 10.52 Uhr in L., Franz-Josef-Straße, auf Höhe des Hauses Nr. 5, aus Richtung Hauptbahnhof kommend, in Richtung Erzherzog-Johann-Straße fahrend, als Lenker des PKW St. 64.745, mit diesem Fahrzeug 1.) nach rechts in die Erzherzog-Johann-Straße abgebogen und habe dabei das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Einbiegen nach rechts verboten" und 2.) dabei das eben... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 2 lit. p ANSchG i.V.m. § 100 AAV, wenn und soweit die Verletzung des § 66 Abs. 1 AAV bzw. des § 57 Abs. 2 und 3 AAV bereits eine gerichtliche Strafbarkeit gemäß § 88 StGB begründet. Abweisung. mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Verwaltungsübertretung iSd § 5 Abs. 1 OöPolStG, wenn der Beschuldigte bereits wegen § 88 Abs. 1 StGB gerichtlich zur Verantwortung gezogen, das dortige Verfahren aber letztlich in Anwendung des § 42 StGB eingestellt wurde. § 42 StGB bildet einen Strafausschließungsgrund, der das prinzipielle Vorliegen eines strafbaren Verhaltens notwendig voraussetzt und damit die Anwendung des § 5 Abs. 1 OöPolStG ausschließt. Stattgabe. mehr lesen...