Das Lenken eines PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stellt nach der Subsidiaritätsbestimmung des § 99 Abs 6 lit c StVO eine Verwaltungsübertretung dar, wenn sich der gerichtliche Freispruch "mangels Schuldbeweises" ausschließlich auf die technische Nachvollziehbarkeit des Verkehrsunfalles gründet. So lagen im konkreten Fall eine Idealkonkurrenz von Straftaten, nämlich der Verdacht der Körperverletzung nach dem Strafgesetzbuch und der Verdacht des alkoholisierten Lenkens nach der Straßenverkehrsordnung, vor. Werden nun durch eine Handlung mehrere Straftatbestände (hier ein gerichtlicher und ein verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand) erfüllt, verstößt es nicht gegen Artikel 4, 7. ZP EMRK, wenn jemand für dieselbe Handlung in zwei getrennten Verfahren bestraft wird. Das Doppelbestrafungsverbot verbietet es bloß, einen Menschen mehr als einmal wegen desselben Straftatbestandes zu verfolgen (siehe EGMR Fall Oliveira gegen die Schweiz, Urteil vom 30.7.1998, 84/1997/868/1080). Daher stand der gerichtliche Freispruch in der Gerichtsverhandlung einer Bestrafung nach § 5 Abs 1 StVO nicht entgegen.