Da das Gericht hinsichtlich des Verdachtes der Nötigung einen Freispruch nach § 259 Z 3 StPO fällte, würde eine Bestrafung desselben Verhaltens als Verwaltungsübertretung der Anstandsverletzung und Lärmerregung eine verpönte kumulative Verantwortlichkeit des Berufungswerbers zur Folge haben. Dies wäre eine Verletzung des Artikel 4 des 7. ZP EMRK und würde dem Grundsatz "ne bis in idem" widersprechen (Bericht der Europäischen Kommission vom 9. April 1997, NL 97/5/1). Zwar bezog sich die Anklage der Nötigung (Drohen mit dem Aufstechen der Reifen) auf andere gebrauchte Worte als die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen (die Sch. Kravoten sollen ihre Fahrzeuge woanders abstellen), jedoch erfolgten diese Beschimpfungen in einer einzigen Handlung, nämlich bei der Begehung des Nötigungsdeliktes. Somit liegt den vorgeworfenen strafrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Tatbeständen ein weitgehend identer Sachverhalt zugrunde, der bei erfolgtem gerichtlichen Freispruch kein weiteres Mal bestraft werden kann.