Zur Vermeidung einer Doppelbestrafung im Sinne des Art 4 7. ZPMRK kommt es bei der Beurteilung, welche Tatvorwürfe bereits Gegenstand des abgeschlossenen gerichtlichen Strafverfahrens waren, nicht auf den Umfang der Anzeige an, sondern ausschließlich darauf, was vom Staatsanwalt bzw Bezirksanwalt in seinen Bestrafungsantrag aufgenommen wurde und somit konkret vom Gericht in Behandlung genommen worden ist. Der Bestrafungsantrag gegen den Berufungswerber im Gerichtsakt enthielt folgenden Wortlaut: "Ihnen wird vorgeworfen, als Verantwortlicher für die Errichtung des Konsolgerüstes wesentliche Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht beachtet zu haben, sodass das Baugerüst in sich zusammenbrach und zwei am Gerüst stehende Personen ca. 8 Meter abstürzten". Somit war Gegenstand des Gerichtsverfahrens, in dem wegen des Deliktes der fahrlässigen Körperverletzung die Diversion verhängt wurde, nur das eingestürzte Konsolgerüst und nicht die (laut Anzeige ebenfalls mangelhafte) Anlehnleiter, die als Aufstiegshilfe zu diesem Gerüst verwendet wurde. Im Gerichtsverfahren wurden nur der Zusammenbruch der Arbeitsbühne des Gerüstes und hiefür kausale Montagefehler untersucht. Daher hatte das Gericht dem Berufungswerber offensichtlich nur die Missachtung jener Arbeitnehmerschutzvorschriften vorgeworfen, welche für den Zusammenbruch des Gerüstes kausal waren, was nur die Übertretung nach § 17 Abs 4 BauV mit umfasst (wonach die vom Erzeuger/Vertreiber vorgeschriebene maximale Aufbauhöhe des Gerüstes von 7 m um 8,2 m überschritten wurde). Hinsichtlich dieser Ausführungen wird auf UVS Stmk 25.2.2002, GZ.:
30.15-83/2001, verwiesen. Hingegen war die Übertretung nach § 36 Abs 7 ArbeitsmittelV, wonach die am Konsolleitergerüst angelehnte Alu- Ausziehleiter als Verkehrsweg verwendet wurde und trotz Gefahr eines Absturzes über 5 m nicht mit Seitenwehren, Rückensicherungen nach § 35 Abs 1 oder anderen Einrichtungen nach § 35 Abs 2 ArbeitsmittelV gesichert war, von der Gerichtsstrafe nicht umfasst und somit von der Verwaltungsstrafbehörde zu bestrafen. Dasselbe gilt für die Übertretung nach § 159 Abs 4 Z 1 BauV, wonach die Aufzeichnungen über die Arbeitnehmerunterweisungen nicht auf der Baustelle auflagen, obwohl die betroffenen Arbeitnehmer länger als fünf Arbeitstage auf der Baustelle beschäftigt wurden.