Die Strafbestimmung des § 130 ASchG verstößt trotz des Fehlens einer Subsidiaritätsklausel zugunsten einer Gerichtszuständigkeit nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot des Artikel 4 Absatz 1 des 7. ZP EMRK (VfGH 7.10.1998, G 51/97-7 und G 26/98-10). Im konkreten Fall hatte das Gericht einen Arbeitgeber von der Anklage, einen Arbeitnehmer insofern am Körper schwer verletzt zu haben, als er seinen Arbeitern ein nicht den erforderlichen Sicherheitsbestimmungen entsprochenes Gerüst "ausgegeben hätte", sodass dieses während der Arbeiten umgestürzt und der betreffende Arbeitnehmer abgestürzt war, gemäß § 259 Z 3 StPO mangels eines Schuldbeweises
weitergehender Begründung konnte die Verwaltungsstrafbehörde (der UVS) hinsichtlich der Bindungswirkung nur auf diesen gerichtlichen Spruch zurückgreifen. Dieser Freispruch umfasste jedenfalls den Unrechts- und Schuldgehalt des unter § 130 ASchG fallenden Verwaltungsstraftatbestandes insofern nicht zur Gänze, als der Arbeitgeber verdächtig war, die durch die Arbeitnehmer selbst erfolgte eigenmächtige Fehlmontage des Gerüstes und den aus diesem Grunde zustandegekommenen Unfall "wegen
fehlender Kontrollen schuldhaft nicht verhindert zu haben". So hatten die Arbeitnehmer das nur 1- etagige Standgerüst durch Übereinanderstapeln von zwei Unterbauteilen provisorisch ohne Verankerung am einzurüstenden Objekt bzw. standsichere Aufstellung über 2 m erhöht.
Daher hätte in diesem Umfang eine verwaltungsbehördliche Bestrafung des Arbeitgebers nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot des Artikel 4 Absatz 1 des 7. ZP EMRK verstoßen, weshalb im Verwaltungsstrafverfahren unbeschadet vom Freispruch, betreffend die Ausgabe eines mangelhaften Gerüstes, zu prüfen war, ob der Arbeitgeber bei Anwendung eines ordnungsgemäßen Kontrollsystems die eigenmächtige Vorgangsweise der Arbeitnehmer hätte verhindern können.