Rechtssatz: Eine Strafverfolgung würde sich dann als unmöglich erweisen, wenn dem Berufungswerber keine Ladungen zugestellt werden können. Von einem derartigen Umstand konnte im vorliegenden Fall jedoch nicht von vornherein ausgegangen werden, da Name und Adresse des Beschuldigten bereits bei Anzeigenerstattung bekannt waren. Aus dem Wort "sobald" in § 37 Abs 5 VStG lässt sich ableiten, dass die belangte Behörde verhalten gewesen wäre, zumindest einen Versuch zu unternehmen, eine Verfolgun... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 05.11.1998 zu Zahl 4a-St-10614/98, wurde die vom Gendarmerieposten Jochberg gemäß § 37a Abs1 VStG 1991 vom Beschuldigten eingehobene vorläufige Sicherheit in der Höhe von S 2.600,-- gemäß § 37 Abs5 VStG für verfallen erklärt. Dieser Bescheid wurde einerseits von der Erstbehörde mit 05.11.1998 durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 17 Abs3 VStG und § 25 Abs1 des Zustellgesetzes ?zugestellt?, andererseits durch eine Hinterlegung ohne ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 27 Abs.1 Futtermittelgesetz - FMG 1993, BGBl. Nr. 95/1993, haben die Aufsichtsorgane Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, einschließlich ihrer Verpackungen und Behältnisse vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie entgegen § 3 Abs.2 und 3 Z1 bis 4 oder entgegen § 6 Abs.1 in Verkehr gebracht werden. Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, diese hat binnen zwei Wochen nach Einlangen... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid des Fernmeldebüros für Tirol und Vorarlberg vom 2.10.1995 wurde das Laserwarngerät "COBRA LD 200" gemäß §17 Abs3 VStG iVm §43 Abs5 Fernmeldegesetz zugunsten des Bundes für verfallen erklärt. Der vorgenannte Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers, Dr. M E, am 4.10.1995 zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde eine Berufung erhoben, in der die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend gemacht wird. Vom Vertreter des Berufungswerbers w... mehr lesen...
Begründung: 1. ERSTINSTANZLICHER BESCHEID, PARTEIENVORBRINGEN UND BEWEISMITTEL: 1.1. erstinstanzlicher Bescheid: Der angefochtene Bescheid enthält folgenden
Spruch: "Das Magistratische Bezirksamt für den 4./5. Bezirk erkennt gemäß § 6 Abs 3 Rezeptpflichtgesetz 1972, BGBl Nr 413/1972 id Fassung des BGBl Nr 363/1990, in Verbindung mit § 17 Abs3 VStG auf den Verfall folgender durch ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien am 9.9.1993 beschlagnahmter rezeptpflichtiger Arzneimittel der Frau So... mehr lesen...
Rechtssatz: Die
Gründe: , warum nach Ansicht der Behörde ein beschlagnahmter Gegenstand für verfallen erklärt werden kann, sind in der
Begründung: des Verfallsbescheides anzuführen. So ist im Falle einer Verfallserklärung gemäß § 17 Abs 1 VStG anzuführen, welcher Verdacht einer mit Verfall bedrohte, verwaltungsstrafrechtlich zum Bescheiderlassungszeitpunkt verfolgbare Übertretung gesetzt worden ist, und warum die Verfallerklärungsvoraussetzungen des § 17 Abs 1 vorliegen. Wenn dagegen eine Ver... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.10.1994 wurde der Antrag der G auf Ausfolgung folgender rechtskräftig für verfallen erklärter Gegenstände: 150 m Elektroverlängerungskabel, 1 Schraubenschlüssel, 1 Sicherheitsgurt und 1 Hilti-Bohrmaschine mit der Nummer 370649, Type: TE 1S, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, daß mit Bescheid vom 23.7.1993, Zl MBA 2 - S 6358/93, der LKW mit dem behördlichen Kennzeichen W 62 inklusive Au... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Fernmeldebüro ist für die Durchführung von Strafverfahren und für den Ausspruch eines objektiven Verfalls im Sinne des § 17 Abs 3 VStG 1991 erst bei Tatbeständen, die nach dem 1.4.1994 gesetzt wurden, somit erst in jenen nach diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren berufen und hat hiebei die Verfahrensbestimmungen des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl 908/1993 anzuwenden. Hingegen obliegt es dem Fernmeldebüro nicht, die Verfahrensbestimmungen des Fernmeldegesetzes, BGBl 170/1949 a... mehr lesen...
Rechtssatz: Vorauszuschicken ist, daß gemäß § 1 Abs.1 VStG als Verwaltungsübertretung eine Tat nur bestraft werden kann, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Der darin enthaltene Grundsatz "nullum crimen sine lege" bringt zum Ausdruck, daß maßgebliche Rechtslage jene im Zeitpunkt der Begehung der Tat ist. Dieser Grundsatz erfährt nur dann keine Anwendung, wenn zwischen Tatbegehung und Erlassung des Straferkenntnisses eine Änderung der Rechtslage für den Täter günstiger ist, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Fernmeldebüro ist für die Durchführung von Strafverfahren und für den Ausspruch eines objektiven Verfalls im Sinne des § 17 Abs 3 VStG 1991 erst bei Tatbeständen, die nach dem 1.4.1994 gesetzt wurden, somit erst in jenen nach diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren berufen und hat hiebei die Verfahrensbestimmungen des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl 908/1993 anzuwenden. Hingegen obliegt es dem Fernmeldebüro nicht, die Verfahrensbestimmungen des Fernmeldegesetzes, BGBl 170/1949 a... mehr lesen...
Begründung: Der erstinstanzliche Bescheid enthält folgenden
Spruch: "Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Sie haben am 9.9.1993 um 19.05 Uhr in Wien, K-platz, rezeptpflichtige Arzneimittel, nämlich 40 Tabl Adipex, 30 Tabl Regenon, 10 Tabl Rohypnol, 30 Tabl Lexotanil, ohne Hersteller, Depositeur oder Arzneimittelgroßhändler zu sein, außerhalb einer Apotheke zur Abgabe bereitgehalten und angeboten. Zur Sicherung des Verfalls werden folgende Gegens... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Beschlagnahme eines Gegenstandes gemäß § 39 Abs 1 VStG ist nur zulässig, wenn es denkmöglich ist, daß dieser Gegenstand gemäß § 17 VStG für verfallen erklärt werden kann. Die
Gründe: , warum nach Ansicht der Behörde der beschlagnahmte Gegenstand für verfallen erklärt werden kann, sind in der
Begründung: des Beschlagnahmebescheides anzuführen. So ist im Falle der Denkmöglichkeit einer Verfallserklärung gemäß § 17 Abs 1 VStG anzuführen, welcher Verdacht einer mit Verfall bedroh... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß §17 Abs3 VStG iVm §39 Abs1 Waffengesetz 1986 die gegen Beschlagnahmebestätigung Nr ******/13 des GP xx vom 16.9.1992 vorläufig beschlagnahmte Schußwaffe "Winchester Big Bore 4XTR-375 WIN, mit der Nummer BB 043103, für verfallen erklärt. Der Berufungswerber hat gegen diesen Bescheid fristgerecht berufen und dabei im wesentlichen folgendes vorgebracht: Aus dem gesamten Akteninhalt ergäbe sich, daß die gegenständliche Waffe zum Vorfallszeitpunkt ni... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Ausspruch des Verfalles von Waffen stellt eine Sicherungsmaßnahme dar, die ungeachtet einer allenfalls eingetretenen Vollstreckungsverjährung vorgenommen werden darf. mehr lesen...