TE UVS Tirol 2000/09/14 2000/18/010-1

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Veröffentlicht am 14.09.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des Herrn H., vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Dr. G., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 05.11.1998, Zahl 4a-St-10614/98, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Verfallsbescheid ersatzlos behoben, wobei festgestellt wird, dass der vom Gendarmerieposten Jochberg, vom Beschuldigten eingehobene und mit Block-Nr 0025422, fortlaufende Zahl 49, dokumentierte Betrag von S 2.600,-- gemäß § 37a Abs5 VStG frei ist.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 05.11.1998 zu Zahl 4a-St-10614/98, wurde die vom Gendarmerieposten Jochberg gemäß § 37a Abs1 VStG 1991 vom Beschuldigten eingehobene vorläufige Sicherheit in der Höhe von S 2.600,-- gemäß § 37 Abs5 VStG für verfallen erklärt.

 

Dieser Bescheid wurde einerseits von der Erstbehörde mit 05.11.1998 durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 17 Abs3 VStG und § 25 Abs1 des Zustellgesetzes ?zugestellt?, andererseits durch eine Hinterlegung ohne Zustellversuch gemäß § 23 Abs1 des Zustellgesetzes durch Hinterlegung des Schriftstückes bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel mit 05.11.1998. Soweit sich die Erstbehörde hinsichtlich der ?Zustellung? auf § 25 Abs1 Zustellgesetz (?Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung?) stützt, ist anzuführen, dass der Erstbehörde aufgrund der Angaben in der Anzeige der Wohnsitz des Beschuldigten bekannt war und es sich überdies um ein Strafverfahren handelt, sodass die Anwendung des § 25 Abs1 Zustellgesetz in diesem Fall keine gültige Zustellung erwirken konnte. Hiezu sei angeführt, dass § 17 Abs3 VStG (objektiver Verfall), der die Zustellung solcher Bescheide auch durch öffentliche Bekanntmachung zulässig machen würde, nicht zur Anwendung kommt, da eine solche nur zulässig ist, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.

 

Aber auch das Vorgehen nach § 23 Abs1 Zustellgesetz, nämlich Hinterlegung ohne Zustellversuch (bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel), konnte keine gültige Zustellung erwirken, zumal diese nur anzuordnen ist, wenn hiefür eine gesetzliche Vorschrift gegeben ist. Dies wäre insbesondere § 8 des Zustellgesetzes (Änderung der Abgabestelle) oder aber § 10 Zustellgesetz (Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten samt Unterlassen dieser Aufforderung). Keine dieser Voraussetzungen lag vor, da der Beschuldigte seine Abgabestelle nicht geändert hat und zudem eine Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten nie ergangen ist.

 

Somit bewirkten beide Arten der Zustellung keine gültige Zustellung.

 

Aufgrund dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass die von den Vertretern des Beschuldigten mit Schriftsatz vom 02.12.1999 und bei der Erstbehörde am 06,12.1999 eingelangte Berufung gegen den Verfallsbescheid rechtzeitig war, da frühestens im Sinne des § 7 Zustellgesetz eine Heilung der fehlerhaften Zustellungen mit der Übersendung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (beinhaltend den Verfallsbescheid) an die Rechtsvertreter des Beschuldigten mit Schreiben der Erstbehörde vom 22.11.1999 erfolgt ist. Früher ist der Verfallsbescheid jedenfalls nicht ergangen.

 

Gemäß § 37a Abs5 VStG ist die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen drei Monaten gemäß § 37 Abs5 VStG der Verfall ausgesprochen wird.

 

Da die Sicherheitsleistung vom Gendarmerieposten Jochberg am 06.10.1998 eingehoben worden ist, hätte ein Verfallsbescheid bis spätestens 06.01.1999 ergehen müssen. Mangels gültiger Zustellung ist der Verfallsbescheid jedoch frühestens mit der Übermittlung des Aktes an die Rechtsvertreter des Beschuldigten mit Schreiben vom 22.11.1999 ergangen. Somit wurde der Verfall nicht rechtzeitig ausgesprochen und war festzustellen, dass die Sicherheit aufgrund dieses Umstandes frei geworden ist. Diese wird dem Beschuldigten zu Handen seiner Rechtsvertreter auszufolgen sein.

Schlagworte
Hinterlegung, ohne, Zustellversuch, öffentliche, Bekanntmachung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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