TE UVS Tirol 1996/04/02 14/170-1/1995

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Veröffentlicht am 02.04.1996
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24 und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch der Erstbehörde wird insoferne ergänzt, als nach dem Wort "Cobra LD 200" die Worte "welches entgegen §26 Abs1 Z1 und 2 Fernmeldegesetz im PKW am 12.1.1994 unbefugt besessen bzw. betrieben wurde, was bei Autobahngrenzstelle "Walserberg" festgestellt wurde" eingefügt werden.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid des Fernmeldebüros für Tirol und Vorarlberg vom 2.10.1995 wurde das Laserwarngerät "COBRA LD 200" gemäß §17 Abs3 VStG iVm §43 Abs5 Fernmeldegesetz zugunsten des Bundes für verfallen erklärt.

 

Der vorgenannte Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers, Dr. M E, am 4.10.1995 zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde eine Berufung erhoben, in der die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend gemacht wird. Vom Vertreter des Berufungswerbers wird vorgebracht, daß es richtig sei, daß das Straferkenntnis vom 30.5.1994 im "Sinne des §51 Abs7 VStG" außer Kraft getreten ist. Infolge dieser Verfahrenseinstellung sei es nicht mehr zulässig, gemäß §17 Abs3 VStG selbständig auf den Verfall der gegenständlichen Funkempfangsanlage zu erkennen. Diese Funkempfangsanlage sei bereits im Straferkenntnis vom 30.5.1994 für verfallen erklärt worden, da dieser Verfall Strafe sei, und habe auch die Verfahrenseinstellung auch den Verfall erfaßt und sei es daher unzulässig, im Sinne des §51 Abs7 VStG ein zweites Mal dieselbe Strafe zu verhängen. Im übrigen würden auch die Voraussetzungen des §17 Abs3 VStG nicht vorliegen, da auf selbständigen Verfall nur dann erkannt werden dürfe, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden könne. Logischerweise würde es sich dabei um Straftaten handeln, die von unbekannten Tätern verübt worden seien. Dies treffe im gegenständlichen Fall nicht zu. Auch verweise der Berufungswerber darauf, daß es sich bei dem gegenständlichen Gerät nicht um ein bewilligungspflichtiges nachrichtentechnisches Gerät handle, sondern lediglich um einen Infrarot-Lichtindikator, für den eine Bewilligung nach dem Fernmeldegesetz nicht erforderlich sei. Abzustellen sei auf die Rechtslage zum Zeitpunkt 12.1.1994. Wenn nunmehr mit 1.4.1994 die Funkempfangsanlagenverordnung klarstelle, daß sogenannte Laserwarngeräte bewilligungspflichtige Anlagen seien, beweise dies nur, daß dies vor dem 1.4.1994 keineswegs klar gewesen sei. Auch habe der Berufungswerber nicht die Absicht, das gegenständliche Gerät weiter zu besitzen oder zu verwenden, sondern beabsichtige er vielmehr, dieses an den Verkäufer zurückzugeben und den Kaufpreis zurückzufordern. Es wird der Antrag gestellt, der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle der gegenständlichen Berufung stattgeben und den Bescheid der Erstbehörde beheben.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen wie folgt:

 

Dem Bescheid der Erstbehörde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Mit Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Tirol und Vorarlberg vom 30.5.1994, Zahl 080086/JD-94, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe eine Funkempfangsanlage, nämlich ein Laserwarngerät der Type "COBRA LD 200" im PKW mit dem Kennzeichen

1) im November 1993 unbefugt errichtet, 2) von November 1993 bis 12.1.1994 unbefugt besessen und 3) vom November 1993 bis 12.1.1994 unbefugt betrieben. Er habe dadurch zu 1) bis 3) eine Übertretung nach §26 Abs1 Z1 und 2 begangen und wurde über ihn gemäß §26 Abs1 Fernmeldegesetz zu 1) und 2) je eine Geldstrafe in Höhe von S 500,-- (Ersatzarrest 1 Tag) und zu 3) in Höhe von S 800,-- (Ersatzarrest 2 Tage) verhängt. Ferner wurde in diesem Erkenntnis das Laserwarngerät gemäß §28 Abs2 Fernmeldegesetz für verfallen erklärt. Gegen dieses Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Tirol und Vorarlberg wurde fristgerecht eine Berufung erhoben. Innerhalb der §51 Abs7 VStG normierten 15-monatigen Frist erging keine Berufungsentscheidung, da sowohl der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol mit Bescheid vom 1.12.1994, Zahl 18/137/1994, als auch der unabhängige Verwaltungssenat in Salzburg mit Bescheid vom 30.1.1995, Zahl UVS-5/356/3-1995, sich als örtlich für unzuständig erklärte. Aufgrund dieses Sachverhaltes konnte innerhalb der 15 Monaten, wie es im §51 Abs7 VStG vorgesehen ist, keine Berufungsentscheidung getroffen werden, was zur Folge hat, daß der angefochtene Bescheid als aufgehoben gilt und das Verfahren (gemeint wohl das Strafverfahren) einzustellen ist. Infolge dieser Bestimmung ist auch der im Straferkenntnis verhängte Verfall aufgehoben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfall nach §28 Abs2 Fernmeldegesetz, nunmehr §43 Abs5 Fernmeldegesetz, keine bloße Strafmaßnahme, die nach Ablauf der Verjährungsfristen nach §31 Abs1 und 2 oder nach §31 Abs3 VStG nicht mehr zulässig wäre, sondern auch eine die Ordnung des Funkverkehrs betreffende Sicherungsmaßnahme, zu erblicken, die nach §17 Abs3 VStG auch ungeachtet der eingetretenen Vollstreckungsverjährung verfügt werden darf (VwGH 12.9.1984, Slg. 11506A). Nach §17 Abs3 VStG kann dann, wie im gegenständlichen Fall, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann, auf den Verfall selbständig erkannt werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.

 

Ein Verfall nach §17 Abs1 VStG ist dann möglich, wenn dieser Gegenstand im Eigentum des Täters steht und wenn damit eine strafbare Handlung begangen wurde. Das Fernmeldegesetz idF, BGBlNr25/1993, hat in §1 normiert, daß Fernmeldeanlagen im Sinne des Gesetzes alle technischen Anlagen zur Übertragung, Aussendung oder zum Empfang von Zeichen, Schriften, Bildern, Schallwellen oder Nachrichten jeder Art, sei es auf Draht- oder Funkweg, auf optischem Wege oder mittels anderer elektromagnetischer Systeme, sind.

 

Nach §4 Abs1 Fernmeldegesetz wird unter einer Funkanlage alle elektrischen Einrichtungen zur Übertragung, Aussendung oder zum Empfang von Zeichen, Schriften, Bildern oder Schallwellen auf drahtlosem Wege oder unter Verwendung von Leitungsanlagen bei Anwendung von Frequenzen über 10 kH verstanden.

 

Nach Abs2 legcit ist die Herstellung und der Vertrieb von Funk- und Fernsehsendeeinrichtungen, die gewerbsmäßige Herstellung von Funk- und Fernsehempfangseinrichtungen, soweit sie nicht nur den Empfang des Rundfunks oder Fernsehrundfunks ermöglichen, und die Einfuhr sowie der Besitz über die Verwahrung von Funk- und Fernsehsendern-Empfangseinrichtungen, unbeschadet der nach anderen Gesetzen zu erfüllenden Voraussetzungen nur mit Bewilligung und unter Aufsicht des Bundes zulässig.

 

Der Unterschied in der Funktionsweise eines Radar-Warngerätes von einem Laserwarngerät besteht nur darin, daß bei einem Verkehrsradargerät im Vergleich zum Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser die elektromagnetischen Wellen, die ausgesendet werden, sich nur in der Wellenlänge unterscheiden, die bei einem Radargerät 1 cm, bei einem Lasergerät 1/1000 mm betragen. Sowohl bei einem Laserwarngerät als auch bei einem Radarwarngerät handelt es sich um eine elektrische Einrichtung, die beim drahtlosen Empfang der von den Geschwindigkeitsmeßgeräten ausgesendeten Signalen ein Warnsignal abgeben soll. Es handelt sich bei diesen Geräten somit um Funkanlagen im Sinne des §4 Abs1 Fernmeldegesetz (siehe dazu Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 15.7.1994, eingeholt im Verfahren zu 11/106-4/1994 des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.6.1981, Zahl 03/2384/80 ausgesprochen, daß es sich bei einem Radarwarngerät um eine bewilligungspflichtige Funkanlage im Sinne des §4 Fernmeldegesetz handelt. Nach §26 Abs1 Z2 begeht derjenige, der unbefugt eine Funk- und Fernseheinrichtung einführt, herstellt, in Verkehr setzt, besitzt oder verwahrt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht der Tatbestand einer strengeren strafbaren Handlung begründet wird, mit einer Geldstrafe bis zu S 5.000,-- oder mit Arrest bis zu 1 Monat zu bestrafen. Bei dem von der Erstbehörde durch Bescheid vom 2.10.1995 für verfallen erklärte Laser-Warngerät COBRA LD 200 bestand unbestrittenermaßen eine solche Bewilligung nicht. Die Voraussetzungen für den objektiven Verfall nach §17 Abs3 VStG iVm (nunmehr) §43 Abs5 Fernmeldegesetz 1993 liegen vor. Die Berufung gegen den Bescheid des Fernmeldebüros für Tirol und Vorarlberg vom 2.10.1995 ist nicht berechtigt. Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Aus vorgenannten Gründen konnte der Berufung nicht stattgegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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