RS UVS Kärnten 1995/08/10 KUVS-1588/4/94

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Veröffentlicht am 10.08.1995
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Rechtssatz

Das Fernmeldebüro ist für die Durchführung von Strafverfahren und für den Ausspruch eines objektiven Verfalls im Sinne des § 17 Abs 3 VStG 1991 erst bei Tatbeständen, die nach dem 1.4.1994 gesetzt wurden, somit erst in jenen nach diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren berufen und hat hiebei die Verfahrensbestimmungen des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl 908/1993 anzuwenden. Hingegen obliegt es dem Fernmeldebüro nicht, die Verfahrensbestimmungen des Fernmeldegesetzes, BGBl 170/1949 anzuwenden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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