Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: "Sie haben die Ihnen mit Bescheid vom 23.03.1992, Zl 3-GV-2561/1, der Grundverkehrsbehörde Wenns bei der Bezirkshauptmannschaft Imst vorgeschriebenen Auflagen, den erworbenen landwirtschaftlichen Betrieb in Wenns bestehend aus den Liegenschaften in E.Zl xxx, Grundbuch Wenns (Grundstücke., Grundbuch Wenns (Grundstück 2802) ab 01.07.1995 dauernd mit Haltung von drei raufutte... mehr lesen...
Rechtssatz: Fest steht, daß dem Bw die Ausbildung von Lehrlingen rechtskräftig mit Bescheid gemäß § 4 Abs.4 lit.d BAG untersagt wurde, und weil diese Untersagung auch nicht aufgehoben wurde, war er nicht berechtigt, Lehrlinge auszubilden. Daraus folgt aber auch, daß er nicht berechtigt war, einen Ausbilder zu bestellen (dieses Recht steht nämlich nur einem Lehrberechtigten zu). Es hat daher aus diesem Grunde der Bw den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Tat erfüllt. Es führt daher das... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung wendet sich dagegen, daß die belangte Behörde zu diesen Schuldsprüchen keine Strafen verhängte und statt dessen Ermahnungen erteilte. Es sei aber - die Rechtsmittelbegründung zusammengefaßt - der § 21 VStG zu Unrecht angewendet worden, weshalb die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafen zu beiden Fakten beantragt werde. In diesem Zusammenhang allerdings verfehlt ist die Deutung der (bloß pauschal verwiesenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das... mehr lesen...
Rechtssatz: Der belangten Behörde lag ein Schreiben der H KG, Zweigniederlassung S, an das AI für den 6. Aufsichtsbezirk, betreffend die Bestellung der Frau C zur verantwortlichen Beauftragten für den sachlichen Zuständigkeitsbereich "Einhaltung des ArbIG" und "Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften" und den räumlichen Zuständigkeitsbereich "Filiale H", samt einer mit 20.9.1993 datierten Zustimmungserklärung vor. Auch ist eine "Dienstanweisung für die Leitung einer Filiale", unter... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug Marke Renault mit dem behördlichen Kennzeichen W-46 am 23.12.1995 um 11.07 Uhr in Wien, W-gasse in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein gefehlt habe. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Hied... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die fahrlässige Abgabenverkürzung ein Erfolgsdelikt ist, also zum Tatbestand der Übertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung der Eintritt eines Schadens gehört, und da der Verkürzungserfolg in § 4 Abs 1 des (Wr) Parkometergesetzes normiert wird, ist als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG die Bestimmung des § 4 Abs 1 des (Wr) Parkometergesetzes - neben jener des § 1 Abs 3 leg cit - mitzuzitieren. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 13 Abs.1 Z4 O.ö. Spielapparategesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 13 Abs 2 O.ö. Spielapparategesetz, sofern die Tat keine gerichtlich strafbare Handlung bildet, mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Spielapparate ohne Spielapparatebewilligung aufstellt und betreibt (§ 5 Abs.1). Gemäß § 5 Abs.1 O.ö. Spielapparategesetz ist das Aufstellen und der Betrieb von Spielapparaten, sofern kein Verbot beste... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist (§ 9 Abs.1 VStG). Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 28 Abs.1 des Arbeitzeitgesetzes (kurz: AZG), BGBl. Nr.461/1969 idF BGBl. Nr.647/1987 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Gemäß § 3 Abs.1 leg.cit.... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist aus den h. Berufungsverfahren VwSen-230249/1993 und VwSen-230250/1993 bekannt, daß die belangte Behörde im Jahr 1991 die Durchführung des Strafverfahrens an die Bezirkshauptmannschaft W-L gemäß § 29a VStG übertragen hatte. Damals waren die Anzeigeschreiben der Gemeinde H vom 17. und 26. Juni 1991 sowie Lustbarkeitsabgabe-Abrechnungen für die Monate März 1991 bis Juli 1991 aktenkundig. Mit der Übertragung des Strafverfahrens an die sachlich ... mehr lesen...
Beachte VwSen-220852 v. 11.2.1994; VwSen-220999 v. 21.11.1994; VwSen-280023 v. 7.2.1995 Rechtssatz: Gemäß § 39 Abs.1 lit.a AWG begeht eine mit Geldstrafe von 50.000 S bis 500.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß Z1 dieser Vorschrift die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers ... ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs.1 erforderlichen Erlaubnis zu sein. § 15 Abs.1 AWG ordnet an, daß, wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) ..., hief... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verletzung der Gurtenanlegepflicht ist im Regelfall als leichter Verstoß mit geringem Schuldgehalt anzusehen, wobei jedoch die nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Sicherheitsgurtes das Interesse an der Verkehrssicherheit schädigt. Eine Geldstrafe von S 300,-- ist schuldangemessen. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 16 VStG kann sinnvoll nur so verstanden werden, daß die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist sohin auch dann zu verhängen, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, daß er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen. Nur bei der Bemessung ihrer Höhe sind gemäß § 19 VStG neben den mildernden und erschwerenden Umständen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verhängung einer Geldstrafe ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Beschuldigte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist somit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, daß er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen. Nur bei der Bemessung ihrer Höhe sind gemäß § 19 VStG neben mildernden und erschwerenden Umständen auch die Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird durch die Strafbehörde erster Instanz bei einem Strafrahmen von bis zu S 50.000,-- eine Strafe von S 8.000,-- iVm der gesetzlichen Höchstersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, so ist die Anwendung des Höchstmaßes der Ersatzfreiheitsstrafe zu begründen. Kommt der Unabhängige Verwaltungssenat zu einer anderen Auffassung über die Ersatzfreiheitsstrafe so ist der
Spruch: in diesem Bereich neu zu fassen. mehr lesen...
Rechtssatz: Im Verwaltungsstrafrecht sind die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzenden Arreststrafen nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen und läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen, daß innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzarreststrafen bestehen müsse. mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn die anzuwendende Strafbestimmung eine primäre Freiheitsstrafe nicht vorsieht, kann die Erstinstanz die festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe nicht mit mehr als zwei Wochen ausmessen; tut sie das trotzdem, ist der Ausspruch bezüglich der Ersatzarreststrafe rechtswidrig, und verfällt der Strafausbruch zur Gänze der Aufhebung da er eine Einheit darstellt. mehr lesen...
Die Berufungswerberin wurde von Beamten der BPD xx zur Verkehrskontrolle angehalten, weil sie am 29. Dezember 1990 um 05.25 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen N xx in unsicherer Fahrweise (Schlangenlinie) auf der xx Straße Richtung xx gelenkt hat. Sie hat bei der anschließenden Lenkerkontrolle deutliche Symptome einer möglichen Alkoholisierung aufgewiesen und sich über Verlangen einem Alkomattest unterzogen, der positiv verlaufen ist (1,39 und 1,40 mg/l). Die Bezirkshauptmannscha... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit Herabsetzung der Geldstrafe von 50.000,-- S auf 20.000,-- S, aber der Bestätigung der Ersatzarreststrafe soll klargestellt werden, daß nicht mildernde Umstände, die den Bereich des Verschuldens betreffen, dafür maßgeblich waren, und ein fester Umrechnungschlüssel aus dem Verhältnis der Höchststrafsätze nicht abzuleiten ist. mehr lesen...