Wenn die anzuwendende Strafbestimmung eine primäre Freiheitsstrafe nicht vorsieht, kann die Erstinstanz die festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe nicht mit mehr als zwei Wochen ausmessen; tut sie das trotzdem, ist der Ausspruch bezüglich der Ersatzarreststrafe rechtswidrig, und verfällt der Strafausbruch zur Gänze der Aufhebung da er eine Einheit darstellt.