RS UVS Oberösterreich 1997/06/09 VwSen-221355/8/Kl/Ka

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Fest steht, daß dem Bw die Ausbildung von Lehrlingen rechtskräftig mit Bescheid gemäß § 4 Abs.4 lit.d BAG untersagt wurde, und weil diese Untersagung auch nicht aufgehoben wurde, war er nicht berechtigt, Lehrlinge auszubilden. Daraus folgt aber auch, daß er nicht berechtigt war, einen Ausbilder zu bestellen (dieses Recht steht nämlich nur einem Lehrberechtigten zu). Es hat daher aus diesem Grunde der Bw den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Tat erfüllt.

Es führt daher das Argument des Bw, daß nicht er selbst die Ausbildung des Lehrlings vorgenommen hat, sondern er seinen Bruder C zum Ausbilder bestellt und angestellt hat und dieser die Ausbildung  vorgenommen hat, nicht zum Erfolg, zumal er aufgrund des Untersagungsbescheides nicht berechtigt  war, einen Ausbilder zur Ausbildung von Lehrlingen zu beschäftigen bzw Lehrlinge durch ihn ausbilden zu lassen.  Damit kommt nämlich auch zum Ausdruck, daß die Voraussetzung des Nichtvorliegens eines Ausschlusses nach § 4 BAG nur in der Person des Lehrberechtigten (Gewerbeinhabers) erbracht werden kann und nicht durch eine andere Person (Ausbilder), wie dies im Fall der Fachkenntnisse und Ausbilderprüfung geregelt ist (vgl. § 2 Abs.2 lit.c BAG).

Zur subjektiven Tatseite ist jedoch auszuführen, daß den Argumenten des Berufungswerbers entgegenzuhalten ist, daß die bereits oben zitierten Bescheide an den Bw selbst ergangen sind und daher er sich an die individuellen Vorschreibungen dieses Bescheides zu halten hat. Andererseits kann auch aus der  Zustellung von Anmeldeformularen bzw Formularen für einen Lehrvertrag durch die Wirtschaftskammer nicht geschlossen werden, daß ein solcher Antrag zur Eintragung des Lehrvertrages auch zulässig ist. Dagegen sind dem Bw schon während des gegenständlichen aufrechten Lehrverhältnisses Bedenken anläßlich seines Ersuchens um Aufhebung des Ausbildungsverbotes seitens der Behörde (Bezirksverwaltungsamt des Magistrates Linz, Arbeiterkammer und Wirtschaftskammer) unterbreitet worden. Schließlich ist aber dem Bw auch zum Vorwurf zu machen, daß er sich für die Fälle einer Unsicherheit hätte bei der zuständigen Behörde, also bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder deren Oberbehörde erkundigen müssen. Daß er dieses aber getan hat, hat er nicht einmal behauptet. Vielmehr hat er sich gegen die rechtskräftigen gegen ihn ergangenen Bescheide hinweggesetzt und es ist ihm dies daher als Verschulden anzulasten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten