Die Verhängung einer Geldstrafe ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Beschuldigte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist somit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, daß er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen. Nur bei der Bemessung ihrer Höhe sind gemäß § 19 VStG neben mildernden und erschwerenden Umständen auch die Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen.