Im Verwaltungsstrafrecht sind die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzenden Arreststrafen nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen und läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen, daß innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzarreststrafen bestehen müsse.