TE UVS Tirol 2002/10/29 2002/K9/013-4

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Veröffentlicht am 29.10.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Kammervorsitzenden Dr. Josef Hauser sowie die weiteren Mitglieder Dr. Karl Trenkwalder und Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn E. A., wohnhaft in 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 16.05.2002, Zl GV-125-2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.600,00 auf Euro 1.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, herabgesetzt wird. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG beträgt dementsprechend der Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten Euro 150,00. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoweit präzisiert, als die Strafbestimmung "§ 36 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996" zu lauten hat.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

"Sie haben die Ihnen mit Bescheid vom 23.03.1992, Zl 3-GV-2561/1, der Grundverkehrsbehörde Wenns bei der Bezirkshauptmannschaft Imst vorgeschriebenen Auflagen, den erworbenen landwirtschaftlichen Betrieb in Wenns bestehend aus den Liegenschaften in E.Zl xxx, Grundbuch Wenns (Grundstücke., Grundbuch Wenns (Grundstück 2802) ab 01.07.1995 dauernd mit Haltung von drei raufutterverzehrenden Großvieheinheiten selbst zu bewirtschaften und den ordentlichen Wohnsitz auf der Hofstelle in Wenns zu nehmen, trotz Fristverlängerung, letztmalig bis zum 01.09.2000, im Zeitraum von 02.09.2000 bis jedenfalls 22.11.2001 nicht erfüllt.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 36 Abs 1 lit b Tir. GVG 1996 idF LGBl Nr 75/1999."

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.600,00, Ersatzfreiheitsstrafe 45 Tage, verhängt und gleichzeitig ein Verfahrenskostenbeitrag festgesetzt.

Dagegen wurde vom Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass kein Verschulden vorliege. Außerdem sei die Strafe überhöht, da zumindest nur geringes Verschulden vorliege. Auch sei der Strafbetrag auf Grund der schlechten Einkommensverhältnisse und der Belastung der Liegenschaften des Berufungswerbers von diesem in keiner Weise aufzubringen. Darüber hinaus sei die Ersatzfreiheitsstrafe überhöht und ungesetzlich, da das Grundverkehrsgesetz selbst generell keine Ersatzfreiheitsstrafe vorsehe. Dementsprechend dürfe die Ersatzfreiheitsstrafe nach dem VStG maximal zwei Wochen betragen. Ausgehend vom verhängten Strafbetrag von Euro 3.600,00 ergebe sich somit maximal eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1,4 Tagen. Ferner sei in absehbarer Zeit ein Eigentümerwechsel geplant, was bei der weiteren Vorgangsweise berücksichtigt werden möge. Gleichzeitig wurde die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafe, beantragt.

Die Berufungsbehörde hat am 29.10.2002 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Dabei wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Berufungswerbers, durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt und in den Akt der Berufungsbehörde sowie durch Einsichtnahme in den diesbezüglichen Bewilligungsakt der Grundverkehrsbehörde Imst.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht für die Berufungsbehörde nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Wenns vom 23.03.1992, Zl 3-GV-2561/1, wurde dem nunmehrigen Berufungswerber, wohnhaft in Innsbruck, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung betreffend die mit Kaufvertrag vom 21.01.1992 erworbenen landwirtschaftlichen Grundstücke in Wenns erteilt. Diese Genehmigung wurde mit folgender Auflage erteilt:

"Der Erwerber X.Y. hat den erworbenen landwirtschaftlichen Betrieb (nach Renovierung) ab 01.07.1995 dauernd mit Haltung von drei rauhfutterverzehrenden Großvieheinheiten selbst zu bewirtschaften. Die Selbstbewirtschaftung bedingt den ordentlichen Wohnsitz auf der Hofstelle in Wenns."

In der Folge wurde von der Grundverkehrsbehörde die Frist für die Erfüllung dieser Auflage mehrmals und letztendlich bis zum 01.09.2000 verlängert. Mit Bescheid der Bezirks-Grundverkehrskommission vom 22.01.2001, Zl 3-2561/22, wurde festgestellt, dass der Berufungswerber die im diesbezüglichen Bewilligungsbescheid vorgeschriebene Auflage schuldhaft nicht erfüllt hat und gleichzeitig die, die Zusicherung der Einhaltung dieser Auflage, vorgeschriebene Kaution im Betrage von ATS 200.000,00 zu Gunsten des Landeskulturfonds für verfallen erklärte. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission vom 05.04.2001, Zl LG-v-1453/4-01, als unbegründet abgewiesen. Zuletzt wurde mit Bescheid der Bezirks-Grundverkehrskommission vom 03.04.2002, Zl 3-GV-2561/29, der Antrag des Berufungswerbers, die vorgeschriebene Auflage aufzuheben bzw in eventu die Frist für die Erfüllung der vorgeschriebenen Auflage um weitere drei Jahre zu verlängern, abgewiesen. Derzeit werden rund 1,3 Hektar der landwirtschaftlichen Flächen in Wenns durch Anlegung einer Permakultur bewirtschaftet. Die restlichen landwirtschaftlichen Flächen im Ausmaße von ca 3,8 Hektar sind größtenteils verpachtet. Am landwirtschaftlichen Wohnhaus in Wenns wurden seit längerer Zeit keine Bautätigkeiten mehr durchgeführt. Dieses Objekt ist derzeit, nachdem vor Jahren mit einer Innensanierung begonnen, diese aber nicht weiter betrieben wurde, unbewohnbar. Das landwirtschaftliche Anwesen in Wenns wurde und wird vom Berufungswerber nicht entsprechend der im diesbezüglichen Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflage bewirtschaftet. Zuletzt hat der Berufungswerber die Veräußerung der Liegenschaft in Wenns ins Auge gefasst, in dem das Anwesen in mehreren Zeitungen inseriert wurde. Der Berufungswerber selbst arbeitet derzeit wieder in seinem erlernten Beruf als Fotograf in Innsbruck. Vor mehreren Jahren absolvierte der Berufungswerber in Deutschland eine Ausbildung als Heilpraktiker, in der Annahme, diese Tätigkeit nach dem EU-Beitritt in Österreich ausüben zu können. Der Berufungswerber bezieht derzeit ein

monatliches Nettoeinkommen von ca Euro 263,00 sowie weiters monatliche Mieteinnahmen von ca Euro 400,00. Der Berufungswerber ist sorgepflichtig für drei Kinder und leistet monatliche Unterhaltszahlungen von ca Euro 470,00. Die Bankverbindlichkeiten belaufen sich auf rund Euro 300.000,00. Der Berufungswerber ist Eigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens in Wenns sowie eines Wohnhauses in Innsbruck, welches allerdings mit einer monatlichen Leibrente von Euro 1.150,00 belastet ist. Nach eigenen Angaben ist der Berufungswerber mit seinen monatlichen Unterhaltszahlungen und den Tilgungsraten betreffend die Bankverbindlichkeiten im Rückstand, was zu einer Sperre der Bankkonten führte. Nach eigenen Angaben bestreitet der Berufungswerber seine monatlichen Zahlungen, soweit sein eigenes Einkommen nicht ausreicht, von den Ersparnissen seiner Ehegattin.

Dieser Sachverhalt steht auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens für die Berufungsbehörde zweifelsfrei fest und wird im Übrigen auch vom Berufungswerber nicht bestritten. Insbesondere wird vom Berufungswerber der ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Sachverhalt, nämlich die Nichterfüllung der vorgeschriebenen Auflage betreffend das landwirtschaftliche Anwesen in Wenns, in objektiver Hinsicht in keiner Weise bestritten.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes:

Nach der Bestimmung des § 36 Abs 1 lit b des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.336,00 zu bestrafen, wer die in Bescheiden über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung oder in der Bieterbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt.

Wie bereits ausgeführt, wird vom Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht nicht bestritten. Der Berufungswerber bringt lediglich vor, dass die Erfüllung der Auflage nicht aus eigener Schuld, sondern vielmehr durch den geplanten bzw vorgenommenen Berufswechsel, unterblieben sei. Diesbezüglich muss dem Berufungswerber entgegen gehalten werden, dass er sich bereits beim Kauf des gegenständlichen landwirtschaftlichen Anwesens darüber im Klaren sein musste, dass eine Selbstbewirtschaftung mit Hauptwohnsitz in Wenns mit seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Fotograf in Innsbruck nicht vereinbar sein würde. Auch bei der in den Jahren nach dem gegenständlichen Rechtserwerb absolvierten Ausbildung als Heilpraktiker in Deutschland konnte der Rechtserwerber nicht davon ausgehen, dass diese Tätigkeit sofort nach dem EU-Beitritt in Österreich ausgeübt werden darf. Auch handelte es sich bei dem Entschluss, eine Ausbildung als Heilpraktiker zu absolvieren, um eine private Lebensentscheidung des Berufungswerbers, welche im gegenständlichen Fall in keiner Weise entschuldigen kann. Wenn auch der Rechtserwerber auf Teilen des landwirtschaftlichen Anwesens Permakulturen angelegt und verschiedene Bautätigkeiten am landwirtschaftlichen Wohnhaus durchgeführt hat, entspricht dies in keiner Weise der vorgeschriebenen Auflage. Auch sind für die Berufungsbehörde, mit Ausnahme der erforderlichen finanziellen Mittel für die Herstellung der Bewohnbarkeit des landwirtschaftlichen Wohnhauses, keine konkreten Gründe ersichtlich, welche der Auflagenerfüllung entgegenstehen. Tatsächlich ist es nämlich so, dass das vom Berufungswerber nach eigenen Angaben in Innsbruck erzielbare bescheidene Einkommen ohne weiteres auch im Bezirk Imst, bei gleichzeitiger Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Anwesens in Wenns im Nebenerwerb, erzielbar wäre. Ohne dass die Berufungsbehörde in diesem Verfahren daran gebunden wäre, wird ergänzend festgehalten, dass im Verfahren betreffend den Verfall der diesbezüglichen

Kaution von der Bezirks-Grundverkehrskommission und der Landes-Grundverkehrskommission rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Berufungswerber die ihm vorgeschriebene Auflage schuldhaft nicht erfüllt hat.

Der Berufungswerber hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten. Als Verschuldensform wird zumindest Fahrlässigkeit angenommen. Vorsatz, auch in der Form des bedingten Vorsatzes, wird dem Berufungswerber insofern nicht zur Last gelegt, als die Nichterfüllung der Auflage in beruflichen und finanziellen Schwierigkeiten und der damit verbundenen Zwangslage begründet ist, was aber im Übrigen, wie bereits ausgeführt, den Berufungswerber nicht entschuldigen kann.

Die zur Anwendung kommende Strafbestimmung sieht Geldstrafen bis zu einer Höhe von Euro 36.336,00 vor, hingegen sieht das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 keine Ersatzfreiheitsstrafen vor. Der Berufungswerber ist daher mit seinem diesbezüglichen Vorbringen in seiner Berufung im Recht, dass in diesem Fall eine Ersatzfreiheitsstrafe von höchstens zwei Wochen verhängt werden darf. Nachdem der Berufungswerber, wenn auch nicht einschlägig, bereits strafvorgemerkt ist, kommt ihm der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute; Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, nämlich dem nicht übermäßig langen Tatzeitraum von etwas mehr als einem Jahr, der schlechten Einkommens- und Vermögenssituation des Berufungswerbers und der Tatsache, dass der Berufungswerber eine Veräußerung des landwirtschaftlichen Anwesens in Wenns und damit eine Bereinigung der Situation ins Auge gefasst hat, ist die Berufungsbehörde zu der Ansicht gelangt, dass die nunmehr verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen ist. Der Berufung konnte daher insofern Folge gegeben werden, als die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe deutlich herabgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend der Bestimmung des § 16 VStG festgesetzt wurde. Im Hinblick darauf, dass die Nichterfüllung einer mit Bescheid vorgeschriebenen Auflage ein Dauerdelikt darstellt, muss sich jedoch der Berufungswerber darüber im Klaren sein, dass ein Verharren im strafbaren Verhalten weitere und zwangsläufig höhere Geldstrafen zur Folge hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Nichterfüllung, Auflage, Ersatzfreiheitsstrafe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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