Rechtssatz: Der § 134 Abs 1 KFG erklärt das Zuwiderhandeln ua gegen die Verordnung (EWG) Nr 3821/85 zu einer Verwaltungsübertretung. Nach § 134a Abs 3 KFG in der Fassung, die zum Tatzeitpunkt gegolten hat, war der Verweis ua im § 134 Abs 1 KFG auf die gegenständliche Verordnung (EWG) Nr 3821/85 "ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl.Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, zuletzt geändert durch die Verordnung( EG) Nr 432/2004, ABl.Nr. L... mehr lesen...
Rechtssatz: Ausführungen zur Führung der Berufsbezeichnung "Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde" für EWR-Bürger, der bei der VGKK tätig ist; führt ein EWR-Bürger den Berufstitel "Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde" außerhalb jenes Bereiches, in welchem er diesen zu führen berechtigt ist, fehlt hiefür eine Rechtsvorschrift, der zufolge ein solches Verhalten bestraft werden könnte. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 27 Abs.1 Futtermittelgesetz - FMG 1993, BGBl. Nr. 95/1993, haben die Aufsichtsorgane Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, einschließlich ihrer Verpackungen und Behältnisse vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie entgegen § 3 Abs.2 und 3 Z1 bis 4 oder entgegen § 6 Abs.1 in Verkehr gebracht werden. Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, diese hat binnen zwei Wochen nach Einlangen... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe ohne fernmeldebehördliche Bewilligung zumindest vom 3.4.1997 bis zum 4.4.1997 in Wien, W-wiese, 1 Stk Schnurlostelefon International, ohne Ser-Nr, Basis- und Handgerät, a) als Funkanlage besessen, b) als nicht genehmigtes Endgerät mit dem öffentl Fernmeldenetz verbunden und c) in Verbindung mit diesem, am Tel-Anschluß 01/720, betrieben. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des a) § 7 Abs 1 iVm § 43 A... mehr lesen...
Beachte nicht angefochten Rechtssatz: § 16 Abs 6 FMG 1993 ist als einzige, alternativ gefaßte
Norm: zu betrachten, welche iVm § 43 Abs 1 Z 7 zwar sowohl das Verbinden mit dem öffentlichen Fernmeldenetz als auch das Betreiben iVm diesem pönalisiert, aber nur einen Übertretungstatbestand bildet und nicht doppelt angewendet werden kann. mehr lesen...
Beachte nicht angefochten Rechtssatz: Die Annahme, ?es gebe keine nicht zugelassenen Schnurlostelefone? ist als Rechtsirrtum zu beurteilen, es sei denn, der Berufungswerber hätte angenommen, es gebe keine nicht zugelassenen Geräte auf dem Markt (diesfalls wäre es ein Tatbestandsirrtum über eine Tatsache). mehr lesen...
Beachte nicht angefochten Rechtssatz: Hinsichtlich des Besitzes einer Funkanlage ist das TKG nicht günstiger, da es auch in diesem Gesetz (§ 104 Abs 1 Z 2) mit gleicher Strafe wie im FMG bedroht ist. mehr lesen...
Beachte nicht angefochten Rechtssatz: Ein Irrtum über die Type des Schnurlostelefons ist ein Tatbildirrtum über eine Tatsache mehr lesen...
Beachte nicht angefochten Rechtssatz: Ein Irrtum darüber, ob der Apparat (typenmäßig) zugelassen ist, ist als Tatbestandsirrtum über ein normatives Merkmal zu beurteilen. mehr lesen...
Rechtssatz: In der Regierungsvorlage zum Ausbildungsvorbehaltsgesetz ist diesbezüglich festgehalten, daß "keine EU-Vorgaben in Richtung Zulassung eines Heilpraktikerberufes bestehen, ja sogar in der überwiegenden Zahl der übrigen EU-Mitgliedstaaten eine der österreichischen Rechtslage vergleichbare Situation besteht". Diese Gesetzesmaterialien stehen im Einklang mit der Judikatur des EuGH, wonach es den Mitgliedstaaten der EU im Rahmen ihrer Gesetzgebung nicht verboten ist, ärzteähnliche ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des §148 Abs1 GewO stattet bestimmte Gastgärten mit einer Betriebsgarantie in zeitlicher Hinsicht aus, in die nicht durch betriebsanlagenrechtliche Vorschreibungen eingegriffen werden kann. Wer die näher beschriebenen Voraussetzungen erfüllt, kann seinen Gastgarten jedenfalls innerhalb dieser Betriebszeiten betreiben. Die zitierte Bestimmung bildet keine Grundlage, einen allfälligen Betrieb ab 23.00 Uhr als Verwaltungsübertretung zu ahnden. Ein Betrieb über die n... mehr lesen...
Rechtssatz: Weder der Betrieb einer Betriebsanlage noch die Genehmigungspflicht wurden im gegenständlichen Fall vom Berufungswerber bestritten, weshalb der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt ist, zumal eine Betriebsanlagengenehmigung bis zum 15.6.1994 in der Form eines behördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides nicht vorlag. Wenn der Berufungswerber hingegen behauptet, daß er im Besitz einer Konzessionsbewilligung der Bezirkshauptmannschaft B vom ... mehr lesen...
Rechtssatz: Vorauszuschicken ist, daß gemäß § 1 Abs.1 VStG als Verwaltungsübertretung eine Tat nur bestraft werden kann, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Der darin enthaltene Grundsatz "nullum crimen sine lege" bringt zum Ausdruck, daß maßgebliche Rechtslage jene im Zeitpunkt der Begehung der Tat ist. Dieser Grundsatz erfährt nur dann keine Anwendung, wenn zwischen Tatbegehung und Erlassung des Straferkenntnisses eine Änderung der Rechtslage für den Täter günstiger ist, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Beschuldigte mit Strafverfügung für die Zeit vom 1.1. bis 20.2. rechtskräftig bestraft und ist nicht erweislich, daß der neuerlich zur Anzeige gebrachte Sachverhalt nach der Kärntner Bauordnung nach dem 20.2. begangen wurde, so ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo das Verfahren einzustellen (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Im gegenständlichen Fall lag ein Dauerdelikt vor und fiel der Tatzeitraum in den zeitlichen Geltungsbereich sowohl der "alten" als auch der "neuen" Regelung. Die "neue", zur Zeit der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geltende Regelung war für den Täter nicht günstiger. Es liegt zwar nur 1 Übertretung vor, es sind aber jeweils für die Tatzeiträume vor und nach der Gesetzesänderung die jeweils geltenden Übertretungs- und Sanktionsnormen anzuwenden. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen den Beschuldigten folgenden Bescheid erlassen: "Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: Sie haben am 29.9.1990 im Eigenjagdrevier T; H, einen hegerisch besonders wertvollen Hirsch der Klasse II erlegt, obwohl für dieses Jagdgebiet im Jahr 1990 nur ein Hirsch der Klasse III bewilligt war. Verwaltungsübertretungen nach §135 Abs1 Z24 iVm §83 Abs2 und 3 NÖ Jagdges 1974 (NÖ JG, LGBl 6500-7, u §26 Abs2 und 3 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn auch eine ausdrückliche Regelung, daß ein Verhalten, das zur Tatzeit strafbar war, im Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz überhaupt nicht mehr strafbar ist (nicht bloß ein milderes Gesetz), fehlt, so kann der Täter dennoch nicht mehr bestraft werden. (Zum Zeitpunkt, als der Hirsch erlegt wurde, lag infolge seines Hegewertes noch eine Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen war. Die Bestimmung, wonach ein hege... mehr lesen...