RS UVS Niederösterreich 1992/04/03 Senat-AM-91-005

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Veröffentlicht am 03.04.1992
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Rechtssatz

Wenn auch eine ausdrückliche Regelung, daß ein Verhalten, das zur Tatzeit strafbar war, im Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz überhaupt nicht mehr strafbar ist (nicht bloß ein milderes Gesetz), fehlt, so kann der Täter dennoch nicht mehr bestraft werden.

 

(Zum Zeitpunkt, als der Hirsch erlegt wurde, lag infolge seines Hegewertes noch eine Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen war. Die Bestimmung, wonach ein hegerisch besonders wertvoll veranlagter Hirsch nicht zum Abschuß kommen darf, wurde im April 1991 rückwirkend mit 1.1.1991 aufgehoben).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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