In der Regierungsvorlage zum Ausbildungsvorbehaltsgesetz ist diesbezüglich festgehalten, daß "keine EU-Vorgaben in Richtung Zulassung eines Heilpraktikerberufes bestehen, ja sogar in der überwiegenden Zahl der übrigen EU-Mitgliedstaaten eine der österreichischen Rechtslage vergleichbare Situation besteht". Diese Gesetzesmaterialien stehen im Einklang mit der Judikatur des EuGH, wonach es den Mitgliedstaaten der EU im Rahmen ihrer Gesetzgebung nicht verboten ist, ärzteähnliche Tätigkeiten nur solchen Personen vorzubehalten, die hiefür auch eine anerkannte berufliche Qualifikation erworben haben (vgl. EuGH Rs. C- 61/89, Rechtsache Bouchouda, Slg. 1990, I-3551).