RS UVS Vorarlberg 1997/01/02 1-1097/95

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Veröffentlicht am 02.01.1997
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Rechtssatz

Die Bestimmung des §148 Abs1 GewO stattet bestimmte Gastgärten mit einer Betriebsgarantie in zeitlicher Hinsicht aus, in die nicht durch betriebsanlagenrechtliche Vorschreibungen eingegriffen werden kann. Wer die näher beschriebenen Voraussetzungen erfüllt, kann seinen Gastgarten jedenfalls innerhalb dieser Betriebszeiten betreiben. Die zitierte Bestimmung bildet keine Grundlage, einen allfälligen Betrieb ab 23.00 Uhr als Verwaltungsübertretung zu ahnden. Ein Betrieb über die normierte Betriebszeitengarantie hinaus ist nach den Bestimmungen eines allfälligen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides sowie nach der Sperrzeitenverordnung des Landeshauptmannes zu beurteilen.

§148 Abs1 GewO statuiert kein zeitliches Verbot, einen Gastgarten zu betreiben und ist insofern keine taugliche Rechtsgrundlage, um zusammen mit der Verweisungsnorm des §368 Z14 GewO einen strafbaren Tatbestand zu determinieren.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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