RS UVS Wien 1999/04/09 06/13/774/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1999
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nicht angefochten Rechtssatz

Die Annahme, ?es gebe keine nicht zugelassenen Schnurlostelefone? ist als Rechtsirrtum zu beurteilen, es sei denn, der Berufungswerber hätte angenommen, es gebe keine nicht zugelassenen Geräte auf dem Markt (diesfalls wäre es ein Tatbestandsirrtum über eine Tatsache).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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