RS UVS Kärnten 1994/12/14 KUVS-1537/10/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Wird der Beschuldigte mit Strafverfügung für die Zeit vom 1.1. bis 20.2. rechtskräftig bestraft und ist nicht erweislich, daß der neuerlich zur Anzeige gebrachte Sachverhalt nach der Kärntner Bauordnung nach dem 20.2. begangen wurde, so ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo das Verfahren einzustellen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten