Wird der Beschuldigte mit Strafverfügung für die Zeit vom 1.1. bis 20.2. rechtskräftig bestraft und ist nicht erweislich, daß der neuerlich zur Anzeige gebrachte Sachverhalt nach der Kärntner Bauordnung nach dem 20.2. begangen wurde, so ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo das Verfahren einzustellen (Einstellung des Verfahrens).