§ 16 Abs 6 FMG 1993 ist als einzige, alternativ gefaßte Norm zu betrachten, welche iVm § 43 Abs 1 Z 7 zwar sowohl das Verbinden mit dem öffentlichen Fernmeldenetz als auch das Betreiben iVm diesem pönalisiert, aber nur einen Übertretungstatbestand bildet und nicht doppelt angewendet werden kann.