RS UVS Wien 1999/04/09 06/13/774/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1999
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nicht angefochten Rechtssatz

§ 16 Abs 6 FMG 1993 ist als einzige, alternativ gefaßte Norm zu betrachten, welche iVm § 43 Abs 1 Z 7 zwar sowohl das Verbinden mit dem öffentlichen Fernmeldenetz als auch das Betreiben iVm diesem pönalisiert, aber nur einen Übertretungstatbestand bildet und nicht doppelt angewendet werden kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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