Im gegenständlichen Fall lag ein Dauerdelikt vor und fiel der Tatzeitraum in den zeitlichen Geltungsbereich sowohl der "alten" als auch der "neuen" Regelung. Die "neue", zur Zeit der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geltende Regelung war für den Täter nicht günstiger. Es liegt zwar nur 1 Übertretung vor, es sind aber jeweils für die Tatzeiträume vor und nach der Gesetzesänderung die jeweils geltenden Übertretungs- und Sanktionsnormen anzuwenden.