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DienstrechtNorm
BDG 1979 §10 Abs1Rechtssatz
Es ist nicht Sinn des provisorischen Dienstverhältnisses, dass ein Sicherheitswachebeamter im Rahmen desselben entwicklungs- oder altersmäßig bedingte Charakterschwächen überwindet; vielmehr hat er solche von Anfang an nicht aufzuweisen. Die in Ausübung des Dienstes begangene Straftat des Missbrauches der Amtsgewalt ist ein darart schwer wiegendes, pflichtwidriges Verhalten, sodass die Kündigung des betreffenden Beamten geboten erscheint (Hinweis auf E 8.9.1980, 3369/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988120146.X01Im RIS seit
04.11.2021Zuletzt aktualisiert am
04.11.2021