RS Vwgh 1988/12/12 88/12/0146

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Veröffentlicht am 12.12.1988
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Index

Dienstrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs1
BDG 1979 §10 Abs2
BDG 1979 §10 Abs4 Z4

Rechtssatz

Es ist nicht Sinn des provisorischen Dienstverhältnisses, dass ein Sicherheitswachebeamter im Rahmen desselben entwicklungs- oder altersmäßig bedingte Charakterschwächen überwindet; vielmehr hat er solche von Anfang an nicht aufzuweisen. Die in Ausübung des Dienstes begangene Straftat des Missbrauches der Amtsgewalt ist ein darart schwer wiegendes, pflichtwidriges Verhalten, sodass die Kündigung des betreffenden Beamten geboten erscheint (Hinweis auf E 8.9.1980, 3369/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120146.X01

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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