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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z2;Rechtssatz
Auf Grund des Gutachtens der als Amtssachverständige anzusehenden Anstaltsärztin hat die Behörde festgestellt, dass der Bf derzeit nicht die körperliche Eignung für den Dienst als Justizwachebeamter besitze. Der Bf hat in seiner im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Eingabe die Richtigkeit des amtsärztlich festgestellten Krankheitszustandes zwar nicht bestritten, jedoch eingewendet, er sei sicher nur "normaler" Alkoholkonsument, das Bestehen eines Leberschadens sei ihm bisher unbekannt gewesen, durch Medikamentation, Diät und Weglassen des bisherigen "geringen" Alkoholkonsums sei der Krankheitszustand zu beseitigen. Der Bf hat daher im Verwaltungsverfahren den Mangel der körperlichen Eignung wegen chronischem Alkoholismus bestritten. Mit diesem Vorbringen hat sich die Behörde in der Begründung der angefochtenen Bescheide nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dass die festgestellte Leberschwellung dienstbezogen einen körperlichen Mangel darstelle, hat die Behörde nicht festgestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989120092.X01Im RIS seit
27.08.2007