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DienstrechtNorm
BDG 1979 §10Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Drexler, Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde des HB in K, vertreten durch Dr. Helmuth Mäser, Rechtsanwalt in Dornbirn, Marktplatz 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. November 1984, Zl. 69.209/7-II/4/84, betreffend Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde am 1. Jänner 1983 beim Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als provisorischer Wachbeamter ernannt und zum Grundausbildungslehrgang in die Gendarmerieschulabteilung einberufen. Dort hätte der Beschwerdeführer die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse in einer etwa 16 monatigen Grundausbildung erwerben sollen.
Zum genannten Grundausbildungslehrgang wurden insgesamt 25 Gendarmeriebewerber einberufen; das Dienstverhältnis von vier Bewerbern wurde im Laufe der Ausbildungszeit wieder aufgelöst.
Zur abschließenden Dienstprüfung sind noch 20 Teilnehmer des Grundausbildungslehrganges zugelassen worden, die diese auch bestanden.
Als Teilnehmer des Grundausbildungslehrganges wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg vom 21. Mai 1984 gemäß § 10 Abs. 4 Z. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (in der Folge: BDG 1979) während seines provisorischen Dienstverhältnisses wegen unbefriedigenden Arbeitserfolges unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist gekündigt.
Auf Grund des angefochtenen Berufungsbescheides der belangten Behörde endete das provisorische Dienstverhältnis des Beschwerdeführers tatsächlich mit Ablauf des 30. November 1984.
Die Kündigung wurde mit dem Tatbestand des „unbefriedigenden Arbeitserfolges“ begründet, weil der Beschwerdeführer trotz wiederholter, insbesondere zweier schriftlicher Ermahnungen keinen befriedigenden Lernerfolg erbrachte.
Der Beschwerdeführer wurde zum Ende des ersten Trimesters wegen einer unbefriedigenden Leistung in den Fächern: Verfassung, Strafrecht und Kriminalistik und zum Ende des zweiten Trimesters in den Fächern: Vollzugsdienst, Verfassungsrecht, Dienstrecht und Strafrecht vom Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg, Schulabteilungskommando, nachweislich schriftlich ermahnt. Er wurde in diesem Zusammenhang auch über die Folgen eines unbefriedigenden Arbeitserfolges gemäß § 10 Abs. 4 Z. 3 BDG 1979 belehrt und darauf hingewiesen, daß, sollte sich in nächster Zeit keine entscheidende Verbesserung seiner Leistung ergeben, das Dienstverhältnis gelöst werden müsse.
Als mit 19. Jänner 1984 neuerlich eine schriftliche Ermahnung des Beschwerdeführers durch den Lehrer im Fach „Maschinschreiben“ beim Schulabteilungskommando beantragt wurde, weil der Beschwerdeführer nach einem Schuljahr in diesem Unterrichtsfach - trotz wiederholter mündlicher Ermahnungen - wegen nicht erbrachter Minimalleistung mit „ungenügend“ bewertet hätte werden müssen, berief der Schulabteilungskommandant eine Lehrerkonferenz ein. Anläßlich dieser Konferenz zeigte der Lehrkörper auf, daß trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung keine entscheidende Verbesserung der Leistungen des Beschwerdeführers eingetreten sei, worauf der Schulabteilungskommandant einen Antrag auf Kündigung des Beschwerdeführers an das Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg als Dienstbehörde stellte.
Auf Weisung des Landesgendarmeriekommandos wurde darauf einvernehmlich mit dem Beschwerdeführer für den 6. März 1984 eine mehrere Unterrichtsfächer umfassende Prüfung angesetzt, an der fünf Lehrpersonen teilnahmen. Die vom Beschwerdeführer anläßlich dieser Prüfung erbrachten Leistungen wurden von den Lehrern in den Fächern: Dienstrecht, Verwaltungsrecht und Deutsch übereinstimmend mit „nicht genügend“, in den Fächern: Verfassung, Verkehr und Strafrecht mit „genügend“ bewertet. Lediglich in Kriminalistik und Vollzugsdienst konnte der Beschwerdeführer eine befriedigende Leistung erbringen.
Das negative Ergebnis der Prüfung vom 6. März 1984 veranlaßte das Schulabteilungskommando zur neuerlichen Vorlage eines Kündigungsantrages an das Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg, welches in der Folge unter Berücksichtigung der schulischen Leistungen des Beschwerdeführers während der gesamten Ausbildungszeit das Kündigungsverfahren gemäß § 10 Abs. 4 Z. 3 BDG 1979 durchführte.
Gegen den Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg vom 21. Mai 1984 erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde das Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg u. a. an, die schriftlichen Unterlagen der Prüfung vom 6. März 1984 vorzulegen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. November 1984 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge, änderte aber den erstinstanzlichen Bescheid dahin gehend ab, daß das provisorische Dienstverhältnis erst mit 30. November 1984 beendet wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden.
Der Gerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Gemäß § 10 BDG 1979 kann das provisorische Dienstverhältnis mit Bescheid gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit ist dies nur mehr mit Angabe des Grundes möglich. Kündigungsgründe sind insbesondere der Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung, unbefriedigender Arbeitserfolg oder pflichtwidriges Verhalten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verfolgt die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst in körperlicher, geistiger wie charakterlicher Beziehung zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen voll entsprechen, die an einen Beamten im allgemeinen wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es sind daher alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor der Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, auszuschließen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1979, Zlen. 1657, 1658/79).
Die Teilnahme am Grundausbildungslehrgang stellte für den Beschwerdeführer unbestrittenermaßen Dienst dar. Ein unbefriedigender Arbeitserfolg im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmung kann daher auch zu Recht in mangelhaften Leistungen während der Ausbildung gesehen werden.
Zur behaupteten mangelhaften Bescheidbegründung weist der Beschwerdeführer auf die Unbestimmtheit des im angefochtenen Bescheid gebrauchten Begriffes der „Unterdurchschnittlichkeit“ von Leistungen hin. Dieser nicht unrichtigen Überlegung ist aber entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde den Regelungen über die Leistungsfeststellung folgend davon ausging, daß ein Beamter, der den zu erwartenden Arbeitserfolg ausweist, der seinen Arbeitsplatz in allen wesentlichen Belangen ohne schwere Mängel erfüllt, durchschnittliche und damit ausreichende Leistungen erbringt. Daß der Begriff der Unterdurchschnittlichkeit nicht in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Weise (nämlich unter lauter „sehr guten Bediensteten“ müsse bereits ein „guter Bediensteter“ unterdurchschnittlich sein) gebraucht wurde, ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, aus der hervorgeht, daß der Beschwerdeführer verschiedentlich Minimalleistungen nicht erbracht habe.
Wenn die Beschwerde die außerordentliche kommissionelle Prüfung vom 6. März 1984 bekämpft und sinngemäß meint, der Beschwerdeführer hätte im Interesse einer „fairen Chance“, so wie 20 andere Bewerber (nachdem das Dienstverhältnis von vier Bewerbern ebenfalls während des Lehrganges aufgelöst worden war) zu der den Grundausbildungslehrgang abschließenden Dienstprüfung zugelassen werden müssen, so legt die Beschwerde allenfalls für schulische, nicht aber für dienstliche Ausbildungen geltende Maßstäbe an. Wie bereits vorher dargelegt, stellt die Teilnahme an einem solchen Grundausbildungslehrgang Dienst dar. Dieser Dienst besteht aber nicht nur in der erfolgreichen Ablegung der Schlußprüfung, sondern in einem leistungsbewußten Verhalten während des gesamten Lehrganges. Nach Auffassung des Gerichtshofes reicht im Beschwerdefall zur Erfüllung des Tatbestandes des unbefriedigenden Arbeitserfolges im Sinne des § 10 BDG 1979 bereits durch die vom Beschwerdeführer anerkannte zweimalige, jeweils zu Trimesterende unter Androhung der Kündigung erfolgte schriftliche Ermahnung. Dieser außerordentlichen Prüfung, die der Beschwerdeführer aus verschiedenen Gründen, die vereinzelt durchaus verständlich sein mögen, ebenfalls nicht positiv abgelegt hat und die im Sinne der Ausbildungsverordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 203/1978, gedeckt war, kommt im Hinblick auf das vorher Ausgeführte gar nicht die entscheidende Bedeutung zu, die die Beschwerde annimmt. Infolgedessen erübrigt sich ein Eingehen auf die in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensmängel.
Darüber hinaus ist noch darauf hinzuweisen, daß den Bund auch im Hinblick auf das verfassungsgesetzliche Gebot der wirtschaftlichen zweckmäßigen und sparsamen Führung der Verwaltung (Art. 126 b Abs. 5 B-VG) die Verpflichtung trifft, möglichst frühzeitig erkennbare finanzielle Belastungen zu vermeiden. Auf Grund des bisher schlechten Abschneidens des Beschwerdeführers im Lehrgang war mit dem Nichtbestehen der Dienstprüfung durch den Beschwerdeführer zu rechnen. Damit hätte der Beschwerdeführer, dessen Leistungen bereits im Lehrgang unbefriedigend waren, die Möglichkeit gehabt, die Dienstprüfung nach einigen Monaten zu wiederholen. Die Vermeidung der hiebei anfallenden, nicht unbeträchtlichen Kosten für Personalaufwand liegt ohne Zweifel im Sinne des Art. 126 b Abs. 5 B-VG und stellt auch den Hintergrund für die in § 11 der genannten Ausbildungsverordnung des Bundesministers für Inneres geregelten Ausschließung von der Grundausbildung dar.
Der Beschwerdeführer verkennt ebenfalls die Sachlage bei dieser dienstlichen Ausbildung, wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, daß die Mitschüler angeblich viel besser als die Lehrpersonen die Leistungen ihrer eigenen Mitschüler zu beurteilen vermögen. Diese Annahme ist offensichtlich verfehlt, weil es sich bei den Lehrpersonen dieser dienstlichen Ausbildung um Bedienstete handelt, die im Gegensatz zu den Lehrgangsteilnehmern selbst bereits die Anforderungen des Dienstes kennengelernt haben und meist auch Vergleiche zwischen der Leistung der Teilnehmer verschiedener Grundausbildungslehrgänge durch einen längeren Zeitraum ziehen können.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden grundsätzlichen Überlegungen zur dienstlichen Ausbildung und zum Kündigungsgrund des unbefriedigenden Arbeitserfolges kann der Beschwerde auch die behauptete Verbesserung der Leistung des Beschwerdeführers in Maschinschreiben nicht zum Erfolg verhelfen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist nämlich zur Beurteilung des Arbeitserfolges nicht nur eine bestimmte Leistung im Entscheidungszeitpunkt, sondern sehr wohl eine Reihe von Leistungen im gesamten Beurteilungszeitraum heranzuziehen.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 9. September 1985
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985120005.X00Im RIS seit
03.11.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021