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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/12/0014 E 1. März 1982 VwSlg 10666 A/1982 RS 1Stammrechtssatz
Ein "pflichtwidriges Verhalten" gemäß § 10 Abs 4 Z 4 BDG kann durch eine einmalige Handlung des Beamten verwirklicht werden. Weder aus dem betreffenden Gesetzestext noch aus der sprachlichen Bedeutung des Wortes "Verhalten" ergibt sich, dass dasselbe nur auf zeitlich andauernde oder wiederkehrende Handlungen anzuwenden ist. Auch eine einmalige Tat eines Beamten kann derart schwerwiegend sein, dass durch sie der Kündigungsgrund des § 10 Abs 4 Z 4 BDG verwirklicht wird.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 pflichtwidriges VerhaltenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991120148.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010